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1 StR 125/25 ECLI:DE:BGH:2025:081025B1STR125.25.0 KI-generiert

Subsistence of tax evasion conviction after discontinuance of subsidy fraud for insufficient factual findings on subsidy relevance

Geschäftsnummer 1 StR 125/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially discontinued the criminal proceedings regarding the charge of subsidy fraud and altered the conviction to sustain guilt only for ten counts of tax evasion, while rejecting the defendant's remaining appellate arguments as unfounded. The dispute arose from a first-instance conviction for subsidy fraud and tax evasion, where the defendant challenged the judgment on grounds of insufficient factual findings. The court applied § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO to discontinue the subsidy fraud proceedings because the trial court failed to establish the specific subsidized facts and whether the application form clearly indicated their relevance, rendering the conviction unsupported by the record; however, the aggregate prison sentence of three years was upheld as not excessive given the high number of remaining individual sentences and their strict concurrence.

Legislator-Regeste

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Subsistence of tax evasion conviction after discontinuance of subsidy fraud for insufficient factual findings on subsidy relevance: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie wegen Subventionsbetruges unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 8. April 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Steuerhinterziehungsverfahren Subvention Strafurteil Betrug Einstellung des Verfahrens tatsächliche Begründung
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. Oktober 2024 wird

a) das Verfahren hinsichtlich Tz. II. 2. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen,

b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie wegen Subventionsbetruges unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 8. April 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren zur Vermeidung eines zweiten Rechtsgangs auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte in Tz. II. 2. der Urteilsgründe wegen Subventionsbetruges verurteilt worden ist. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Tatsachen nach den der „N.-Soforthilfe 2020“ zugrundeliegenden Förderbedingungen subventionserheblich waren und ob in dem vom Angeklagten verwendeten Antragsformular auf die Subventionserheblichkeit hinreichend deutlich hingewiesen wurde. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Subventionsbetruges wird daher von den bisherigen Feststellungen nicht getragen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 StR 243/22 Rn.13).

2. Die Teileinstellung zieht die Anpassung des Schuldspruches nach sich und führt zum Wegfall der für die Tat Tz. II. 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten. Der Gesamtstrafausspruch hat gleichwohl Bestand. Angesichts der Höhe der verbleibenden zehn Einzelstrafen (sechs Monate, zweimal acht Monate, zehn Monate, dreimal ein Jahr, zweimal ein Jahr und vier Monate, ein Jahr und neun Monate) und deren äußerst straffen Zusammenzugs schließt der Senat aus, dass das Landgericht eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Jäger Fischer Wimmer

Allgayer Welnhofer-Zeitler