Tort liability for difference-in-value damage under § 823(2) BGB for impermissible defeat devices in diesel vehicles
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the appeal court’s judgment and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the plaintiff on the procedural merits. The dispute concerned a claim for damages under German tort law arising from the installation of an allegedly impermissible defeat device in a new diesel vehicle, where the plaintiff sought to recover the difference in value due to the non-compliant emission control system. The decisive legal basis is § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 of the Second Emissions Gasoline Vehicle Regulation (EG-FGV), which the BGH characterized as protective statutes safeguarding the buyer’s interest against financial loss caused by the purchase of a vehicle that fails to meet the requirements of Commission Regulation (EC) No 715/2007. While claims for "grand" damages under § 826 BGB were rightly denied by the lower court, the remand requires the appellate court to allow the plaintiff to substantiate and prove the specific differential damage claim based on the statutory breach.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO; Tort liability for difference-in-value damage under § 823(2) BGB for impermissible defeat devices in diesel vehicles: The dispute concerned a claim for damages under German tort law arising from the installation of an allegedly impermissible defeat device in a new diesel vehicle, where the plaintiff sought to recover the difference in value due to the non-compliant emission control system. The decisive legal basis is § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 of the Second Emissions Gasoline Vehicle Regulation (EG-FGV), which the BGH characterized as protective statutes safeguarding the buyer’s interest against financial loss caused by the purchase of a vehicle that fails to meet the requirements of Commission Regulation (EC) No 715/2007. While claims for "grand" damages under § 826 BGB were rightly denied by the lower court, the remand requires the appellate court to allow the plaintiff to substantiate and prove the specific differential damage claim based on the statutory breach.
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KI-generiertProcedural basis cited in the dispositive for the reversal of the lower court's decision.
Procedural basis cited in the dispositive for the remand of the case to the appellate court for new proceedings.
Procedural provision cited to justify why the court could not decide the matter on the merits itself.
Volltext
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. November 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Die während des Rechtsstreits verstorbene Frau J. D. , deren Erbe der Kläger geworden ist, erwarb im Jahr 2016 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten VW Golf als Neuwagen, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.
Die vormalige Klägerin hat unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der vormaligen Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der damaligen Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB zu. Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem in ihrem Fahrzeug eingebauten Thermofenster und der Fahrkurvenerkennung um unzulässige Abschalteinrichtungen handele. Die Klägerin habe keine Umstände vorgetragen, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen.
Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 § 27 Abs. 1 EG FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Der Bundesgerichtshof habe wiederholt entschieden, dass das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen liege.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht Ansprüche zur Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten "großen" Schadenersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die Berufungsentscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen
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