Confiscation of proceeds and statutory description of gang-based cannabis trafficking quantity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision against the Oldenburg Regional Court’s verdict of April 22, 2024, modifying the conviction to remove the statutory reference to "not small quantity" from the count of gang-based cannabis trafficking while leaving the underlying guilt and total sentence of three years and ten months intact, and reducing the ordered confiscation of the value of proceeds from 48,000 € to 31,020 € with the defendant remaining liable as a joint debtor. The dispute centered on a complaint regarding the trial court’s classification of the offense under the Cannabis Act and the calculation of asset forfeiture for a defendant identified as the leader of a drug trafficking organization. The court held that the specification of "not small quantity" is superfluous for gang-based cannabis trafficking under § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG, as the offense constitutes a higher degree of culpability by nature unlike the Narcotic Drugs Act, and it exercised its discretion to remit 16,980 € of the confiscation amount pursuant to § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO with the consent of the Federal Public Prosecutor, based on the defendant's role in jointly managing the proceeds.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Confiscation of proceeds and statutory description of gang-based cannabis trafficking quantity: The dispute centered on a complaint regarding the trial court’s classification of the offense under the Cannabis Act and the calculation of asset forfeiture for a defendant identified as the leader of a drug trafficking organization. The court held that the specification of "not small quantity" is superfluous for gang-based cannabis trafficking under § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG, as the offense constitutes a higher degree of culpability by nature unlike the Narcotic Drugs Act, and it exercised its discretion to remit 16,980 € of the confiscation amount pursuant to § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO with the consent of the Federal Public Prosecutor, based on the defendant's role in jointly managing the proceeds.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to state that the further revision is unfounded and thus rejected.
Cited in the dispositive to impose the costs of the legal remedy on the appellant despite partial success.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. April 2024 wird in Bezug auf diesen
a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.980 € abgesehen;
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert
aa) im Schuldspruch, dass der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Bandenhandels mit Cannabis in sieben Fällen schuldig ist;
bb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, dass eine solche in Höhe von 31.020 € angeordnet wird, wobei der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in sieben Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.000 € gegen den Angeklagten angeordnet. Dieser erhebt mit seiner Revision die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in Bezug auf den Schuld- und den Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings bedarf es beim Bandenhandel mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG keiner Kennzeichnung im Tenor, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht; denn das ist stets Voraussetzung dieses Qualifikationstatbestandes. Anders als bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (s. § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG) gibt es keine Deliktsschärfung, die bereits beim bloßen bandenmäßigen Handeln erfüllt ist und daher eine Abgrenzung durch die Nennung der Menge erforderlich macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 3 StR 158/24, NStZ-RR 2024, 311; vom 17. September 2024 - 6 StR 366/24, juris Rn. 3 mwN).
2. Hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen sieht der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in Höhe von 16.980 € von einer solchen ab. Damit verbleibt es bei einem Einziehungsbetrag von 31.020 €. Insofern haftet der Angeklagte als Gesamtschuldner, weil er die Verfügungsgewalt über die Erlöse aus den Drogenverkäufen als die Einnahmen verwaltender „Kopf der Bande“ im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Beteiligten gemeinsam erhielt. Im Übrigen sind die den Angeklagten betreffenden Einziehungsaussprüche ohne einen diesen belastenden Rechtsfehler.
3. Der mit dem teilweisen Absehen von der Einziehung verbundene geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer
Anstötz
Ri'in BGH Dr. Erbguthbefindet sich imUrlaub und ist deshalbgehindert zuunterschreiben.
Schäfer
RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich imUrlaub und ist deshalbgehindert zuunterschreiben.
Schäfer
Voigt