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I ZB 98/25 ECLI:DE:BGH:2026:070126BIZB98.25.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal appeal absent statutory or judicial admission; denial of court-appointed counsel for hopeless remedy

Geschäftsnummer I ZB 98/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the legal appeal (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, ruling against the appellant who bore the costs, and simultaneously rejected the appellant's application for the appointment of a court-appointed attorney. The dispute involved a challenge to a decision of the Oberlandesgericht München, but the material facts were not detailed as the appeal was rejected at a preliminary stage. The decisive legal basis was § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, which permits legal appeals only if expressly provided by law or if admitted by the lower court; since neither condition was met, the appeal was statutorily barred. Consequently, the request for legal aid was denied under § 78b Abs. 1 ZPO because the intended legal pursuit was deemed hopeless due to the lack of admissibility of the appeal.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of legal appeal absent statutory or judicial admission; denial of court-appointed counsel for hopeless remedy: Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2024 - I ZB 58/24, juris Rn. 2 mwN).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung gesetzliche Grundlage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Untätigkeitsklage Gesuch um Ernennung
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Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 27. Oktober 2025 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2024 - I ZB 58/24, juris Rn. 2 mwN).

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Pohl Schmaltz

Odörfer Wille