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1 StR 113/24 ECLI:DE:BGH:2024:111224B1STR113.24.0 KI-generiert

Conviction barred by unauthorized procedural resumption after § 154(2) StPO dismissal of wage embezzlement count

Geschäftsnummer 1 StR 113/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially upheld the defendant’s revision, ordering the dismissal of one specific count, modifying the conviction, and reducing the confiscation amount, while rejecting the remainder of the appeal and imposing the associated costs on the defendant. The case involved a criminal appeal against a lower court’s judgment convicting the defendant of withholding and embezzling wages in 49 cases, tax evasion in 75 cases, and aiding and abetting fraud in 13 cases, with the challenge centering on a procedural error in one of the wage embezzlement cases. The court determined that the lower court’s preliminary dismissal of the procedure for one specific offense created a procedural barrier requiring a formal resumption order that was never issued, rendering that specific conviction and the associated confiscation of 4,877.66 Euro invalid; consequently, the conviction was reduced to 48 cases of wage embezzling, the total imprisonment sentence of two years and eight months remained in force as the excluded three-month individual sentence was not significant enough to alter the aggregate result, and the total confiscation limit was adjusted to exclude the value linked to the dismissed charge.

Legislator-Regeste

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§ 206a Abs. 1 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO; Conviction barred by unauthorized procedural resumption after § 154(2) StPO dismissal of wage embezzlement count: The case involved a criminal appeal against a lower court’s judgment convicting the defendant of withholding and embezzling wages in 49 cases, tax evasion in 75 cases, and aiding and abetting fraud in 13 cases, with the challenge centering on a procedural error in one of the wage embezzlement cases. The court determined that the lower court’s preliminary dismissal of the procedure for one specific offense created a procedural barrier requiring a formal resumption order that was never issued, rendering that specific conviction and the associated confiscation of 4,877.66 Euro invalid; consequently, the conviction was reduced to 48 cases of wage embezzling, the total imprisonment sentence of two years and eight months remained in force as the excluded three-month individual sentence was not significant enough to alter the aggregate result, and the total confiscation limit was adjusted to exclude the value linked to the dismissed charge.

Schlagwörter

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Veruntreuung Steuerhinterziehung Strafurteil Steuerverfahren strafrechtliche Einziehung Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 206a Abs. 1 StPO

The explicit legal basis for the court's order to quash the judgment regarding the specific count where a procedural barrier prevented the conviction.

§ 154 Abs. 2 StPO

The procedural rule cited in the order to establish the preliminary dismissal of the proceedings that created the procedural barrier and necessitated the dismissal of the specific case.

§ 435 Abs. 1 Satz 1 StPO

The procedural requirement cited in the order to justify the cancellation of the confiscation order, as the independent confiscation procedure was not initiated by the required application.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. September 2023

a) wird das Verfahren im Fall 20 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 48 Fällen sowie der Steuerhinterziehung in 75 Fällen und der Beihilfe zum Betrug in 13 Fällen schuldig ist;

c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit diese über einen Betrag von 637.251,30 Euro hinaus angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 49 Fällen, Steuerhinterziehung in 75 Fällen und Beihilfe zum Betrug in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es hiervon drei Monate für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall 20 der Urteilsgründe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) für den Monat Oktober 2015 verurteilt hat, ist das Urteil aufzuheben (§ 206a Abs. 1 StPO). Der Verurteilung steht entgegen, dass das Landgericht das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat (Protokollband Bl. 50). Mit dieser Verfahrenseinstellung ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entstanden, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist. Einen solchen Beschluss hat das Landgericht jedoch nicht erlassen.

2. Das Verfahrenshindernis hat zur Folge, dass der Angeklagte – neben den Taten der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zum Betrug – lediglich in 48 Fällen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt ist. Der Schuldspruch ist daher entsprechend abzuändern.

3. Die für Fall 20 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt aufgrund des Verfahrenshindernisses. Jedoch bleibt der Gesamtstrafenausspruch hiervon unberührt (§ 354 Abs. 1 analog, § 337 Abs. 1 StPO). Die Einstellung erfasst eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Diese fällt gegenüber den weiteren 136 festgesetzten Einzelstrafen zwischen einem Monat und einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe nicht beträchtlich ins Gewicht. Der von der Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ausgehende Zusammenzug der verbleibenden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ist weiterhin außerordentlich straff.

4. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist hingegen zu berichtigen, soweit sie sich auf einen Fall 20 betreffenden Betrag in Höhe von 4.877,66 Euro bezieht. Sie entfällt, weil die Voraussetzungen einer Einziehung jedenfalls seit der vom Landgericht vorgenommenen vorläufigen Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich dieser Tat nicht mehr gegeben sind. Aufgrund dieser Einstellung ist diese Tat nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens. Der ihr zugeordnete Tatertrag von 4.877,66 Euro kann damit nur noch nach § 76a Abs. 3 StGB im selbständigen Einziehungsverfahren eingezogen werden, das einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO voraussetzt. Fehlt es – wie hier – an einem solchen Antrag, steht einer dennoch ausgesprochenen Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 – GSSt 1/23 Rn. 59 mwN). Die vom Landgericht insoweit gleichwohl angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aus der Tat Fall 20 der Urteilsgründe in Höhe von 4.877,66 Euro hat daher zu entfallen.

Jäger Bär Leplow

Allgayer Welnhofer-Zeitler