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5 StR 493/24 ECLI:DE:BGH:2024:171224B5STR493.24.0 KI-generiert

Joint and several liability in confiscation orders and mootness of prior cash seizure due to transfer of title to the state

Geschäftsnummer 5 StR 493/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (5th Criminal Senate) partially granted the revision of Defendant K., modifying the confiscation order to clarify that K. is jointly and severally liable for the full amount of 467,700 EUR and deleting the confirmation of a prior 11,300 EUR cash confiscation, while rejecting Defendant M.'s revision and the remaining arguments of K. as unfounded; the underlying Landgericht Bremen judgment of May 6, 2024, regarding the guilt and imprisonment sentences for fraud, attempted fraud, and abuse of office remains in force. The dispute centered on whether the lower court’s confiscation decree correctly identified joint liability and whether a prior confiscation order was still maintainable. The court ruled based on § 73 and § 75 StGB, holding that joint liability requires no individual naming of other debtors in the operative part and that the confirmation of a prior confiscation of cash was moot because title had already passed to the state under § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 473 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Joint and several liability in confiscation orders and mootness of prior cash seizure due to transfer of title to the state: is jointly and severally liable for the full amount of 467,700 EUR and deleting the confirmation of a prior 11,300 EUR cash confiscation, while rejecting Defendant M.'s revision and the remaining arguments of K. as unfounded; the underlying Landgericht Bremen judgment of May 6, 2024, regarding the guilt and imprisonment sentences for fraud, attempted fraud, and abuse of office remains in force. The dispute centered on whether the lower court’s confiscation decree correctly identified joint liability and whether a prior confiscation order was still maintainable. The court ruled based on § 73 and § 75 StGB, holding that joint liability requires no individual naming of other debtors in the operative part and that the confirmation of a prior confiscation of cash was moot because title had already passed to the state under § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB.

Schlagwörter

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Solidarhaftung strafrechtliche Einziehung Reihenfolge der Pfändung Revision eines Entscheids Betrug versuchter Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for rejecting the further revision of Defendant K. and the entire revision of Defendant M. as unfounded.

§ 473 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for ordering Defendant M. to bear the costs of their unsuccessful appeal.

§ 473 Abs. 4 StPO

Cited as the basis for ordering Defendant K. to bear the costs of their appeal despite the partial success, as the success was minor.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Mai 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass er hinsichtlich des Einziehungsbetrages in Höhe von 467.700 Euro als Gesamtschuldner haftet und die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2023 angeordneten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 11.300 Euro entfällt.

2. Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten M. gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen versuchten Betruges, den Angeklagten K. jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung und den Angeklagten M. in drei Fällen in Tateinheit

mit Amtsanmaßung, zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren (Angeklagter K. unter Einbeziehung einer Vorverurteilung) und fünf Jahren (Angeklagter M. ) verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Nur diejenige des Angeklagten K. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zum Schuld- und Strafausspruch weist das Urteil aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen letztlich keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf; die verhängten Strafen sind jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.

2. Zu dem den Angeklagten K. betreffenden Einziehungsausspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

a) Die Anordnung über die Einziehung des Wertes des Taterlangten ist – wie die Strafkammer selbst erkannt hat (UA S. 24) – dahin zu korrigieren, dass der Angeklagte für den gesamten Betrag in Höhe von 467.700 EUR als Gesamtschuldner haftet. Die individuelle Benennung anderer Gesamtschuldner in der Entscheidungsformel ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 3 StR 141/22, Rn. 11).

b) Außerdem hat der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 11.300 EUR im Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2023 zu entfallen, weil das Eigentum an dem gemäß § 73 Abs. 1 StGB als Tatertrag eingezogenen Bargeld mit Rechtskraft der früheren Einziehungsanordnung bereits auf den Staat übergegangen ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) und diese sich insoweit erledigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2024 – 5 StR 512/23, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – 2 StR 46/22, Rn. 12).

Dem schließt sich der Senat an.

3. Da die Revision des Angeklagten M. erfolglos bleibt, folgt die Kostenentscheidung ihn betreffend aus § 473 Abs. 1 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten K. lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit dessen Kosten insgesamt zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen