Admissibility of Rechtsbeschwerde against enforcement return order and jurisdiction for further treatment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) ordered the return of the proceedings to the District Court of Görlitz for continued handling under its own jurisdiction, thereby rejecting the subordinate court's referral of the matter. The dispute involved an enforcement proceeding where the District Court had initially returned the case to the local court to secure a corrective decision, which the debtor then challenged via a written submission; the District Court subsequently construed this submission as a legal complaint (Rechtsbeschwerde) and referred it to the BGH despite the debtor's explicit statement that such a referral was not desired and that no legal remedy existed against the prior order. The decisive legal basis was the absence of admissibility for a Rechtsbeschwerde in this context, following the precedent set in the companion case I ZB 70/25, which established that the lower court's interpretation of the submission as a legal complaint was erroneous and that the BGH lacked jurisdiction to decide on the matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdmissibility of Rechtsbeschwerde against enforcement return order and jurisdiction for further treatment: Das Landgericht Görlitz hat mit Beschluss vom 9. Juli 2024 die vorliegende zwangsvollstreckungsrechtliche Sache an das Amtsgericht Weißwasser zwecks Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung zurückgegeben. Mit an das Landgericht adressierter Eingabe vom 10. Juli 2025 ist für die Schuldnerin unter Hinweis auf ein früheres Schreiben mit Einwänden gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung um Entscheidung gebeten worden. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 hat das Landgericht die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 9.
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KI-generiertVolltext
Die Sache wird dem Landgericht Görlitz zur weiteren Behandlung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
[GRUENDE]
I. Das Landgericht Görlitz hat mit Beschluss vom 9. Juli 2024 die vorliegende zwangsvollstreckungsrechtliche Sache an das Amtsgericht Weißwasser zwecks Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung zurückgegeben. Mit an das Landgericht adressierter Eingabe vom 10. Juli 2025 ist für die Schuldnerin unter Hinweis auf ein früheres Schreiben mit Einwänden gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung um Entscheidung gebeten worden. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 hat das Landgericht die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 9.
Juli 2024 nicht gegeben sei, dass die Eingabe jedoch als wohl unzulässige Rechtsbeschwerde ausgelegt werden könne, für deren Bescheidung der Bundesgerichtshof zuständig sei, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin ist für die Schuldnerin innerhalb der eingeräumten Frist ausgeführt worden, die vom Landgericht erwähnte Weiterleitung an den Bundesgerichtshof sei "im Rahmen dieses Verfahrens nicht vorgesehen". Das Landgericht hat die Eingabe gleichwohl als Rechtsbeschwerde ausgelegt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Der Bundesgerichtshof ist nicht zu einer Entscheidung über die für die Schuldnerin verfasste Eingabe berufen.
Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Eingabe, die den Senat nicht bindet, ist ebenso rechtsfehlerhaft wie in der bereits am 22. September 2025 auf entsprechende Vorlage des Landgerichts durch den erkennenden Senat entschiedenen Sache mit dem Aktenzeichen I ZB 70/25 (mwN veröffentlicht in juris). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Beschluss verwiesen. Die Sache unterscheidet sich von der vorgenannten nur insofern, als vorliegend für die Schuldnerin auf Hinweis des Landgerichts (sogar) ausdrücklich klargestellt worden ist, dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht gewünscht ist.
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz