Offsetting coercive detention served for breach of directives against a unified juvenile sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Appeal's 1st Criminal Senate partially granted the defendant's revision, ordering the Landgericht Heidelberg to amend its judgment of May 17, 2024, to include a 1:1 credit of previously served detention time toward the imposed unified juvenile sentence, while dismissing the remainder of the appeal as unfounded. The dispute concerned a juvenile conviction for dangerous bodily harm, theft, and resistance against enforcement officers, where the primary challenge in the appellate proceeding focused on the Lower Court's failure to process the credit for a two-week coercive detention (Ungehorsamsarrest) previously served due to the defendant's violation of directives in a prior district court judgment. Relying on § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG and applying § 354 Abs. 1 StPO by analogy, the Court determined that a decision on the offset was mandatory, and to prevent any disadvantage to the defendant, it ordered the full credit of the served detention against the final youth sentence of two years and six months.
Legislator-Regeste
KI-generiertOffsetting coercive detention served for breach of directives against a unified juvenile sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Diebstahls und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Heidelberg vom 25. Mai 2022 und vom 9. März 2023 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie einen Teleskopschlagstock eingezogen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Anrechnung verbüßten Arrests (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Mai 2024, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der vom Angeklagten im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 25. Mai 2022 verbüßte Arrest im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Diebstahls und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Heidelberg vom 25. Mai 2022 und vom 9. März 2023 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie einen Teleskopschlagstock eingezogen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Anrechnung verbüßten Arrests (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen des Landgerichts erfüllte der Angeklagte die durch die einbezogene Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 25. Mai 2022 auferlegten Weisungen nicht. Daher ordnete das Amtsgericht einen zweiwöchigen Ungehorsamsarrest an (§ 11 Abs. 3 Satz 1 JGG), den der Angeklagte verbüßte. Deswegen war nach § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG eine Entscheidung über die Anrechnung des Beugearrests geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2024 – 6 StR 308/24 Rn. 3 und vom 19. September 2023 – 3 StR 216/23 Rn. 2 f.), die indes unterblieben ist. Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ordnet er die Anrechnung der verbüßten Arrestzeit auf die erkannte Jugendstrafe an.
Jäger Leplow Allgayer
Munk Welnhofer-Zeitler