Admissibility of challenge to sentencing justification based on inter-perpetrator comparison
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the Berlin Regional Court’s conviction and sentence. The dispute concerned the defendant's challenge to the sentencing, specifically arguing that the trial court’s assessment of personal guilt was flawed by its failure to find that he had knowledge of the extent of the victim's injuries as claimed by the prosecutor. The court ruled that an appeal based solely on comparing the sentences of different perpetrators is generally inadmissible, and found that the trial court’s sentencing decision did contain a proper justification aligned with the principle of personal guilt, rendering the appeal unsuccessful and ordering the defendant to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the ancillary plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdmissibility of challenge to sentencing justification based on inter-perpetrator comparison: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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KI-generiertVolltext
Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter im Hinblick auf die Revisionsbegründung
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision kann grundsätzlich nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 264). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der Strafzumessungsentscheidung eine am Grundsatz der persönlichen Schuld ausgerichtete Begründung entnehmen. Hierfür ist ohne Belang, dass das Landgericht die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführte vermeintliche Kenntnis des Angeklagten vom Umfang der Verletzungen des Geschädigten nicht festgestellt hat.
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner