Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 437/25 ECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR437.25.0 KI-generiert

Admissibility of challenge to sentencing justification based on inter-perpetrator comparison

Geschäftsnummer 5 StR 437/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the Berlin Regional Court’s conviction and sentence. The dispute concerned the defendant's challenge to the sentencing, specifically arguing that the trial court’s assessment of personal guilt was flawed by its failure to find that he had knowledge of the extent of the victim's injuries as claimed by the prosecutor. The court ruled that an appeal based solely on comparing the sentences of different perpetrators is generally inadmissible, and found that the trial court’s sentencing decision did contain a proper justification aligned with the principle of personal guilt, rendering the appeal unsuccessful and ordering the defendant to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the ancillary plaintiff.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Admissibility of challenge to sentencing justification based on inter-perpetrator comparison: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafzumessung E-Justice Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Belastungszeuge Anspruch auf ein faires Verfahren echte Konkurrenz

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter im Hinblick auf die Revisionsbegründung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision kann grundsätzlich nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 264). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der Strafzumessungsentscheidung eine am Grundsatz der persönlichen Schuld ausgerichtete Begründung entnehmen. Hierfür ist ohne Belang, dass das Landgericht die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführte vermeintliche Kenntnis des Angeklagten vom Umfang der Verletzungen des Geschädigten nicht festgestellt hat.

Cirener Mosbacher Köhler

von Häfen Werner