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1 StR 393/23 ECLI:DE:BGH:2025:070125B1STR393.23.1 KI-generiert

Compensation for unreasonable delay in criminal appellate proceedings violating Article 6(1) ECHR

Geschäftsnummer 1 StR 393/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appellants' substantive appeals against tax evasion and weapons possession convictions by the Landgericht Hamburg, leaving the original sentences in force, but ordered the court to officially record a four-month procedural delay during the appeal phase that violated Article 6(1) of the European Convention on Human Rights, while denying the appellants a reduction in their legal costs. The case involved multiple defendants convicted of aiding and abetting tax evasion and, for one defendant, unlawful possession of a firearm and ammunition, where the appellants challenged the verdicts via procedural and substantive legal error arguments, which the appellate court rejected as unfounded. The decisive legal basis for the partial relief was the finding that the specific period of inactivity constituted a breach of the right to a trial within a reasonable time under the ECHR, necessitating a formal finding of delay as sufficient compensation, whereas the procedural cost allocation was determined by the principle that the minor procedural success did not warrant a cost reduction under § 473(4) of the Code of Criminal Procedure.

Legislator-Regeste

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Compensation for unreasonable delay in criminal appellate proceedings violating Article 6(1) ECHR: Jedoch ist während des Revisionsverfahrens von dem Senat die Sache vier Monate nicht gefördert worden. Mit Blick auf die gegen die Angeklagten bestehenden Haftbefehle verstößt diese Verzögerung gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Zur Kompensation ist es ausreichend, dies festzustellen.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Steuerhinterziehungsverfahren Verfahrensverzögerungen Strafprozessordnung Verfahrensgrundsatz Europäische Menschenrechtskonvention
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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2023 – soweit es sie betrifft – dahin ergänzt, dass jeweils festgestellt wird, dass das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof vier Monate rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Aj. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 27 Fällen und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten sowie den Angeklagten H. wegen Steuerhinterziehung in 44 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Aj. hat es ferner die Einziehung der Schusswaffe sowie der Munition angeordnet.

1. Die auf eine Verfahrensrüge (Angeklagter H. ) und jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erweisen sich als unbegründet. Die Verfahrensrüge greift aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Eine Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

2. Jedoch ist während des Revisionsverfahrens von dem Senat die Sache vier Monate nicht gefördert worden. Mit Blick auf die gegen die Angeklagten bestehenden Haftbefehle verstößt diese Verzögerung gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Zur Kompensation ist es ausreichend, dies festzustellen.

3. Der jeweils nur geringfügige Teilerfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer jeweils mit deren gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Jäger Wimmer Bär

Leplow Welnhofer-Zeitler