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2 StR 291/24 ECLI:DE:BGH:2025:090125B2STR291.24.0 KI-generiert

Criminal sentencing for omission: denial of discretionary mitigation under § 13 Abs. 2 and § 49 Abs. 1 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 291/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court dismissed the defendant’s appeal as unfounded, upholding the lower court’s conviction and ordering the defendant to bear the legal costs. The dispute concerned a criminal conviction for negligent omission, where the defendant challenged the sentencing court’s refusal to apply discretionary mitigation. The appellate court affirmed that the trial court correctly equated the defendant’s breach of duty with active conduct and validly waived the optional mitigation provided by §§ 13(2) and 49(1) of the German Criminal Code (StGB), finding no error in the overall discretionary assessment of mitigating factors.

Legislator-Regeste

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Criminal sentencing for omission: denial of discretionary mitigation under § 13 Abs. 2 and § 49 Abs. 1 StGB: Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht „bei wertender Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte“ das pflichtwidrige Unterlassen der Angeklagten einem aktiven Handeln gleichgestellt und von einer fakultativen Strafmilderung gemäß § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Der Senat besorgt nicht, dass dem Landgericht die nicht unterlassungsbezogenen Milderungsgründe hierbei aus dem Blick geraten sind.

Schlagwörter

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Strafzumessung fahrlässige Pflichtverletzung Unterlassungsdelikt privilegierter Tatbestand E-Justice Strafmilderung nach freiem Ermessen
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Volltext

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht „bei wertender Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte“ das pflichtwidrige Unterlassen der Angeklagten einem aktiven Handeln gleichgestellt und von einer fakultativen Strafmilderung gemäß § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Der Senat besorgt nicht, dass dem Landgericht die nicht unterlassungsbezogenen Milderungsgründe hierbei aus dem Blick geraten sind.

Menges Zeng Meyberg

Zimmermann Herold