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3 StR 510/25 ECLI:DE:BGH:2025:251125B3STR510.25.0 KI-generiert

Reformation of confiscation order for theft proceeds based on corrected calculation and joint liability of co-perpetrators

Geschäftsnummer 3 StR 510/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) partially allowed the defendant's appeal, amending the Landgericht Wuppertal’s confiscation order to reduce the amount personally attributable to the defendant to €36,420 and that attributable to the co-accused to €20,670, establishing joint and several liability for both, while rejecting the remainder of the appeal against the four-year and six-month imprisonment sentence for multiple thefts. The dispute centered on the accuracy of the calculated proceeds from crime and the scope of civil liability, where the lower court erroneously included an excess €100 in one count and failed to attribute joint liability in four cases involving potential co-perpetrators. Relying on § 354 Abs. 1 StPO, the court analogously corrected the financial calculation to prevent double recovery, and applied § 357 Satz 1 StPO to extend the amendment to the non-appealing co-accused due to the underlying substantive legal error, while denying full success on the grounds that the remaining sentencing and confiscation aspects were legally sound under § 349 Abs. 2 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 354 Abs. 1 StPO; Reformation of confiscation order for theft proceeds based on corrected calculation and joint liability of co-perpetrators: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.750 € sowie gegen ihn und die nicht revidierende Mitangeklagte L. A. als Gesamtschuldner in Höhe von 20.770 € angeordnet. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen – teils auf die Mitangeklagte zu erstreckenden –Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Deliktsgut Solidarhaftung fehlerhafte Strafzumessung Rechtliche Aspekte Beschlagnahme gewerbsmässiger Diebstahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. Juni 2025 in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese angeordnet wird gegen

a) den Angeklagten A. in Höhe von 36.420 € und

b) die Mitangeklagte L. A. in Höhe von 20.670 €,

wobei beide jeweils als Gesamtschuldner haften.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.750 € sowie gegen ihn und die nicht revidierende Mitangeklagte L. A. als Gesamtschuldner in Höhe von 20.770 € angeordnet. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen – teils auf die Mitangeklagte zu erstreckenden –Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Einziehungsentscheidung hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht vollumfänglich stand.

a) Das Landgericht hat in Fall II.15 der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft einen Einziehungsbetrag in Höhe von 1.250 € festgesetzt. Die von ihm getroffenen Feststellungen ergeben dagegen lediglich einen erlangten Tatertrag in Höhe von 1.150 €. Zudem kann nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen werden, dass auch in den dortigen Fällen II.8, II.9, II.10 und II.13 neben dem Angeklagten jeweils eine weitere Person als Mittäter an der Tat beteiligt war. Für die gesamtschuldnerische Haftung ist bei unaufklärbaren Zweifeln – wie hier – zu Gunsten des Angeklagten von einer faktischen (Mit-)Verfügungsgewalt auch des potentiellen Mittäters auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 – 3 StR 100/21, juris Rn. 10). Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen. Der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2 mwN).

In analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Einziehungsentscheidung daher um 100 € herab und ergänzt sie in den Fällen II.8, II.9, II.10 und II.13 um die gesamtschuldnerische Haftung.

b) Die sich im Hinblick auf Fall II.15 ergebende Änderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte L. A. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidung auch bei ihr auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2025 – 4 StR 516/24, juris Rn. 7; vom 2. August 2022 – 5 StR 106/22, juris Rn. 3).

2. Im Übrigen lässt die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Hohoff Anstötz

Voigt Munk