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III ZR 10/23 ECLI:DE:BGH:2024:191224BIIIZR10.23.0 KI-generiert

Right to be heard under Art. 103(1) GG: no duty to explicitly address every argument in revision admissibility review

Geschäftsnummer III ZR 10/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant's complaint against non-consideration (Anhörungsrüge) without further elaboration, thereby upholding the prior Senate decision of October 31, 2024, which had rejected the non-acceptance complaint for revision. The dispute concerned a civil proceeding involving contractual interpretation of expert report provisions and the assessment of compensation regarding tree stock and correction factors, where the appellant alleged a violation of the right to be heard. The court held that the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law does not obligate the court to explicitly address every argument or align with the party's legal assessment, as the prior decision had fully examined the arguments for grounds of admissibility and found them unsubstantiated; the ruling rests on Section 321a(1) of the Code of Civil Procedure (ZPO) for admissibility and Section 544(6) sentence 2 ZPO for the justification standard.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Right to be heard under Art. 103(1) GG: no duty to explicitly address every argument in revision admissibility review: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Revisionsgründe ZPO-Bestimmung Verletzung von Parteirechten Auslegung des Rechts Vertragspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - III ZR 140/15, BeckRS 2017, 100836 Rn. 2; vom 16. März 2023 - III ZR 234/21, BeckRS 2023, 7394 Rn. 4 und vom 11. September 2014 - III ZR 135/22, BeckRS 2024, 26687 Rn. 2).

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2024 das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung der von ihm erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sich daraus ein Revisionszulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen des Antragstellers sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für dessen Ausführungen zur Auslegung der das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. betreffenden Regelung in den Verträgen vom 11. April 2011 und zur Bemessung der Entschädigungsleistung anhand des gesamten betroffenen Baumbestandes und unter Abzug von Korrekturfaktoren, die mit der Anhörungsrüge lediglich noch einmal in zusammengefasster Form wiederholt werden.

Von einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch im Anhörungsrügeverfahren in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab (vgl. BVerfG, NJW 2011, 197 Rn. 24; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).

Herrmann Arend