Withdrawal of mandatory defense counsel; insufficient substantiation of breakdown of attorney-client trust under § 143a StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) rejected the defendant’s application for the withdrawal of his assigned mandatory defense counsel, upholding the initial procedural ruling. The dispute concerned a request to replace the assigned counsel based on an alleged breakdown of trust, where the defendant claimed counsel failed to file a specific "therapy" argument in the appellate brief and instead relied solely on a general legal error plea (Sachrüge) in a criminal appeal regarding a sentence involving the assessment of § 64 StGB (placement in a withdrawal facility). Relying on § 143a(2) sentence 1 No. 3 StPO, the court held that the defendant failed to substantiate a definitive destruction of the attorney-client relationship or demonstrate that adequate legal representation was compromised, noting that the general legal error plea sufficiently encompassed the challenged findings of the lower court for appellate review.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 64 StGB; Withdrawal of mandatory defense counsel; insufficient substantiation of breakdown of attorney-client trust under § 143a StPO: a) Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt W. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe, die dessen Entpflichtung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt W. und Beiordnung von Rechtsanwalt Stefan H. als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. Mit am 18. November 2025 beim Präsidenten des Landgerichts Stuttgart eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte einen Pflichtverteidigerwechsel von Rechtsanwalt W. zu Rechtsanwalt H. beantragt. Als Grund hat er darin den Verlust seines Vertrauens gegenüber dem ihm als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts W. angegeben. Obwohl er „ganz klar“ gewollt habe, dass in der Revisionsbegründung ausgeführt werde, ihm gehe es „um Therapie“, habe Rechtsanwalt W. lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Das Schreiben ist am 13. Dezember 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangen.
2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt W. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe, die dessen Entpflichtung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2022 – 1 StR 284/22 Rn. 2 und vom 21. Dezember 2021 – 4 StR 295/21 Rn. 3.). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20 Rn. 4).
b) Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Weder aus seinem Vorbringen noch aus der hierzu erfolgten Stellungnahme seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. ergeben sich Gründe für die Aufhebung der Bestellung. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen beiden endgültig gestört ist oder eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht mehr gewährleistet ist. Der Pflichtverteidiger hat die von ihm eingelegte Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Damit unterlagen auch die Ausführungen des Landgerichts in den schriftlichen Urteilsgründen, mit denen es die Voraussetzungen einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verneint hat, der revisionsgerichtlichen Überprüfung.
Gestützt auf die Ausführungen eines hierzu gehörten Sachverständigen war das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht vorlagen, weil der Angeklagte keinen Hang habe, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen (UA S. 51).
Jäger