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5 StR 531/24 ECLI:DE:BGH:2024:181124B5STR531.24.0 KI-generiert

Limits on Nebenkläger's right to appeal in Sicherungsverfahren: lack of "Beschwer" bars challenge to psychiatric commitment

Geschäftsnummer 5 StR 531/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the Nebenkläger’s appeal as inadmissible, upholding the lower court’s order to commit the accused to a psychiatric hospital and ruling that the Nebenkläger must bear the costs of the appeal and the defendant’s necessary expenses. The dispute arose in a protective measure proceeding (Sicherungsverfahren) initiated after the accused, suffering from paranoid schizophrenia and deemed without capacity for action, severed the Nebenkläger’s neck with a cutter without prior warning; the Nebenkläger appealed the first-instance judgment aiming to have the accused convicted of attempted murder as criminally liable. The court held that while a victim may participate in a protective measure proceeding for protection against the accused’s assertions, their right to appeal is strictly limited under §§ 400, 414 StPO; because the accused cannot be convicted or acquitted in such proceedings, the commitment to a psychiatric institution does not constitute a legal "injury" (Beschwer) for the Nebenkläger, rendering an appeal challenging the finding of legal insanity or seeking a criminal conviction procedurally inadmissible, although the appellate court noted the substantive findings on lack of criminal responsibility were nonetheless correct.

Legislator-Regeste

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§ 63 StGB, § 414 Abs. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO; Limits on Nebenkläger's right to appeal in Sicherungsverfahren: lack of "Beschwer" bars challenge to psychiatric commitment: aa) Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Diese beschränkte Rechtsmittelbefugnis soll es dem Nebenkläger in einem Strafverfahren gleichwohl erlauben, einen Freispruch auch dann anzufechten, wenn er auf der Schuldunfähigkeit des Angeklagten beruht und dieser nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde (MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 400 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 400 Rn. 3).

Schlagwörter

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Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt beschränkte Handlungsfähigkeit Gesetzlicher Schutz Zurechnungsfähigkeit versuchter Mord Opferrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 268/01
Dezember 2001 – 1 StR 268/01, JR 2002, 435, 436 f.
2 StR 206/95
Juni 1995 – 2 StR 206/95, NStZ 1995, 609, 610 für einen Fall der – isolierten – Anfechtung der unterbliebenen Unterbringung nach § 63 StGB nach Freispruch wegen Schuldunfähigkeit).
5 StR 499/54
Januar 1955 – 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153; Beschlüsse vom 14.
BGHSt 7, 153
Januar 1955 – 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153; Beschlüsse vom 14.
1 StR 56/15
Inadmissibility of acquittal appeal for lack of formal adverse effect where conviction rests on non-excludable lack of imputability
4 StR 608/19
Admissibility of criminal revision against an acquittal and the requirement of tenor-based legal interest
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Volltext

Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers im Sicherungsverfahren

[LEITSATZ]

Zur Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers im Sicherungsverfahren.

[TENOR]

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Dagegen wendet sich der durch die Anlasstat verletzte Nebenkläger mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schnitt der Beschuldigte den ihm gänzlich unbekannten Nebenkläger im Vorbeigehen überraschend und ohne jede Vorankündigung mit einem Cuttermesser von hinten in die rechte Halsseite, so dass ein 13 cm langer Schnitt mit einer Durchtrennung von Muskel- und Nervenfasern sowie eine Verletzung der inneren Halsblutader entstand, die akut

lebensgefährlich war. Im Tatzeitpunkt befand sich der Beschuldigte in einer akuten Phase der bei ihm vorliegenden paranoiden Schizophrenie und war deshalb schuldunfähig.

2. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der er erstrebt, dass der Beschuldigte als schuldfähig beurteilt und wegen versuchten Mordes verurteilt wird. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aus Gründen des Opferschutzes zwar auch im Sicherungsverfahren die Nebenklage zuzulassen sein, um die spezifischen, vorrangig auf Schutz vor Verantwortungszuweisungen durch den Beschuldigten gerichteten Bedürfnisse des Verletzten zu berücksichtigen (vgl. dazu grundlegend BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2001 – 1 StR 268/01, JR 2002, 435, 436 f. mwN). Dem Geschädigten soll durch die Mitwirkung im Verfahren nicht zuletzt auch die Möglichkeit der Abwehr von Schuldzuweisungen durch den Beschuldigten eingeräumt werden; insoweit konkretisiert sich der Zweck des Sicherungsverfahrens (Sicherung der Allgemeinheit) in der Sicherung der konkret beteiligten Person (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2001 – 1 StR 268/01, JR 2002, 435, 436 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 – 2 StR 206/95, NStZ 1995, 609, 610 für einen Fall der – isolierten – Anfechtung der unterbliebenen Unterbringung nach § 63 StGB nach Freispruch wegen Schuldunfähigkeit).

b) Aus der grundsätzlichen Möglichkeit, sich dem Sicherungsverfahren als Nebenkläger anzuschließen folgt aber keine umfassende Rechtsmittelbefugnis. Vielmehr richtet sich diese nach den auch insoweit geltenden allgemeinen Vorschriften.

aa) Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Diese beschränkte Rechtsmittelbefugnis soll es dem Nebenkläger in einem Strafverfahren gleichwohl erlauben, einen Freispruch auch dann anzufechten, wenn er auf der Schuldunfähigkeit des Angeklagten beruht und dieser nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde (MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 400 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 400 Rn. 3).

bb) Auch wenn nach § 414 Abs. 1 StPO im Sicherungsverfahren die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß gelten und dem Nebenkläger infolgedessen ebenfalls – mit den Einschränkungen des § 400 Abs. 1 StPO – eine Rechtsmittelbefugnis zusteht, ist Voraussetzung eines zulässigen Revisionsangriffs stets eine Beschwer des Revisionsführers in der Urteilsformel (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 – 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153; Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15, NStZ 2016, 560; vom 28. Januar 2020 – 4 StR 608/19, NStZ 2022, 192).

Insoweit sind die Besonderheiten des Sicherungsverfahrens im Blick zu behalten: In diesem ist ein Schuldspruch von vornherein nicht möglich; folglich wird der Beschuldigte im Tenor des Urteils auch nicht freigesprochen. Mithin fehlt es insoweit an einer Beschwer des Nebenklägers. Eine solche ergibt sich auch im Übrigen nicht, wenn – wie hier – der Beschuldigte im Sicherungsverfahren nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird; ein Rechtsmittel des Nebenklägers ist im Sicherungsverfahren vielmehr nur dann zulässig, wenn damit eine unterbliebene Maßregelanordnung ermöglicht werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 – 2 StR 129/21 Rn. 5 mwN).

Aus dem Umstand, dass der Nebenkläger keinen Einfluss darauf hat, ob die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung der Straftat das Strafverfahren wählt und Anklage erhebt, oder eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren bei Gericht anbringt, ergibt sich nichts Anderes. Er kann – wie dargelegt – seine Rechte und Interessen auch im Sicherungsverfahren geltend machen und durch entsprechende Anträge darauf hinwirken, dass gegebenenfalls nach Feststellung der Schuldfähigkeit nach § 416 StPO ins Strafverfahren übergegangen wird. Bleibt es aber beim Sicherungsverfahren und wird der Beschuldigte untergebracht – womit dem Sicherungsinteresse des von der Straftat Verletzten Genüge getan wird – ist kein Grund ersichtlich, dem Nebenkläger trotz mangelnder Beschwer ein Rechtsmittel einzuräumen.

3. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, wäre die Revision des Nebenklägers im Übrigen aber auch unbegründet. Insbesondere ist die Annahme der aufgehobenen Schuldfähigkeit tragfähig begründet.

Gericke Mosbacher Köhler

Resch von Häfen