Objection to Court Cost Assessment Limited to Cost-Law Violations, Not Underlying Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (4th Civil Senate) rejected the appellant’s objection to the court’s cost assessment, upholding the fees billed for the dismissal of a subsequent hearing appeal (Anhörungsrüge). The dispute concerned a procedural challenge to a cost calculation issued by the Federal Court of Justice, which followed the Senate’s earlier decisions rejecting the appellant’s Rechtsbeschwerde and two subsequent hearing appeals regarding cost allocation. The court held that an objection to a cost assessment under § 81 GNotKG is limited strictly to violations of cost law and cannot challenge the substantive merit of the underlying decision or the discretionary cost ruling contained therein. Because the appellant failed to raise any valid legal arguments regarding the calculation of costs, and the amount charged complied with the official cost directory (Nr. 19200 GNotKG), the objection was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertObjection to Court Cost Assessment Limited to Cost-Law Violations, Not Underlying Ruling: Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) Erinnerung der Beschwerdeführerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2024 - IV ZB 35/23, juris Rn. 3 m.w.N.), hat keinen Erfolg.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 14. Mai 2024 zum Kassenzeichen 78 - wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. März 2024 die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Oktober 2023 verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hat der Senat mit Beschluss vom 10. April 2024 und ihre weitere Anhörungsrüge mit Beschluss vom 8. Mai 2024 verworfen und der Beschwerdeführerin jeweils die Kosten auferlegt. Die Gerichtskosten für die Verwerfung der weiteren Anhörungsrüge sind von der Beschwerdeführerin mit der Kostenrechnung vom 14. Mai 2024 zum Kassenzeichen 78 erhoben worden.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 13. Juni 2024, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) Erinnerung der Beschwerdeführerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2024 - IV ZB 35/23, juris Rn. 3 m.w.N.), hat keinen Erfolg.
Die gegen den Kostenansatz allein statthafte Erinnerung kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 - IV ZB 32/23, juris Rn. 2 m.w.N.). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der weiteren Anhörungsrüge durch den Senat als unzulässig - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 aaO m.w.N.). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil die Beschwerdeführerin keine kostenrechtlichen Einwände erhebt. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 19200 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.
Piontek