Bundling of simultaneous fraud offenses under natural unity of action and reclassification of fencing as attempted offense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant’s appeal as largely unfounded but granted partial success by amending the conviction to classify one act of fencing as an attempt and consolidating two fraud offenses into a single unit of conduct, resulting in a total custodial sentence of two years and three months, with three months deemed served due to unjustifiable procedural delay. The case involved a criminal appeal against a lower court judgment for residential burglary, seven counts of theft, multiple counts of fraud via online orders, and fencing stolen goods. The decisive legal issues were the qualification of the fencing charge as an attempted offense because no buyer was found (§§ 259, 242 StGB context) and the application of the doctrine of natural unity of action (*natürliche Handlungseinheit*) under § 52 StGB to merge two nearly identical fraud acts committed on the same day under the same alias, which did not alter the aggregate sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 52 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Bundling of simultaneous fraud offenses under natural unity of action and reclassification of fencing as attempted offense: Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagte mit deren gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 31. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchter Hehlerei verurteilt ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Teilfreispruch im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges in drei Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, hiervon drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ihre mit der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Wie der Generalbundesanwalt näher ausgeführt hat, handelt es sich bei Tat 3 nur um den (fehlgeschlagenen) Versuch einer Hehlerei, weil die Angeklagte keinen Käufer für das von ihr angebotene Stehlgut fand. Mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass die Strafkammer für diese Tat angesichts der massiven Vorstrafen der Angeklagten und ihres Bewährungsversagens eine noch niedrigere Freiheitsstrafe als drei Monate verhängt hätte.
2. Die Taten 22 und 23 (zwei – wenige Bestellnummern auseinanderliegende – Bestellbetrügereien unter demselben falschen Namen bei demselben Online-Händler am selben Tag) stellen sich nicht ausschließbar zumindest aufgrund natürlicher Handlungseinheit als eine Tat im Sinne von § 52 StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 2 StR 340/23 mwN). Dies führt im Schuldspruch zur Zusammenfassung beider gesondert abgeurteilter Taten zu einer Tat des Betruges und zum Entfallen einer der beiden hierfür verhängten Einzelstrafen von vier Monaten. Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe hat dies angesichts der weiteren Einzelfreiheitsstrafen nicht, zumal die bloße Änderung der Konkurrenzverhältnisse den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2024 – 2 StR 90/24 mwN).
3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagte mit deren gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner