Validity of driving license suspension in drug trafficking convictions and statutory requirements for individualized sentencing review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 5th Criminal Senate partially granted the defendants' appeals, quashing the driving license ban for one defendant and reforming the confiscation order to specifically seize six plastic containers and a blue bag containing 1,951.85 grams of amphetamine mixture, while rejecting all other appeals and leaving the prison sentences and convictions intact. The case involved convictions for aiding and abetting drug trafficking in a not negligible amount, with one defendant additionally convicted of driving without a license and document forgery; the appeal challenged the sentencing and confiscation rulings, specifically arguing that the statutory license ban was improperly applied. The court held that the lower court failed to meet the requirements of § 267 Abs. 6 S. 1 StPO by merely repeating the statutory language of § 69 Abs. 1 S. 1 StGB without assessing the specific circumstances, such as the time elapsed since the offense and the absence of further traffic offenses, rendering the ban legally untenable, while confirming the validity of the confiscation under §§ 74, 74a StGB and § 33 BtMG as the drugs constituted the object of the crime and the packaging served as the means of the crime, with the court correcting the description of the items to ensure legal clarity.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO, § 69 Abs. 2 StGB, § 74a StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Validity of driving license suspension in drug trafficking convictions and statutory requirements for individualized sentencing review: Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Diese führen nur zu einer Neufassung des Einziehungsausspruchs und betreffend den Angeklagten B. C. zu einem Entfallen des Ausspruchs über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Im Übrigen sind die Revisionen entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten B. C. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. April 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; dieser entfällt.
2. Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Einziehungsausspruch dahin neu gefasst, dass sechs Plastikdosen und ein blauer Sack mit insgesamt 1.951,85 Gramm Methamphetamin-Gemisch eingezogen sind.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, den Angeklagten B. C. tateinheitlich dazu wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und tatmehrheitlich wegen Urkundenfälschung. Gegen den Angeklagten B. C. hat es deswegen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verhängt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen den Angeklagten M. C. hat es unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten erkannt. Außerdem hat es „die sichergestellten Betäubungsmittel nebst dem zugehörigen Verpackungsmaterial“ eingezogen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Diese führen nur zu einer Neufassung des Einziehungsausspruchs und betreffend den Angeklagten B. C. zu einem Entfallen des Ausspruchs über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Im Übrigen sind die Revisionen entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zu der verhängten Sperrfrist hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
Die ausgesprochene Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann keinen Bestand haben. Die schlichte Wiederholung des Wortlauts des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ohne eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls genügt nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 439/18, Rn. 7). Insbesondere hat das Landgericht sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Tat im Urteilszeitpunkt mehr als zweieinhalb Jahre zurücklag, keiner der in § 69 Abs. 2 StGB genannten Tatbestände verwirklicht wurde, der Angeklagte nach der Tat nicht erneut mit Straftaten im Straßenverkehr aufgefallen ist und ihm ohnehin die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig untersagt worden ist (UA S. 4). Mit Blick auf diese Besonderheiten ist auszuschließen, dass eine andere Strafkammer eine Sperre würde aussprechen können, weshalb es keiner Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf.
Dem schließt sich der Senat ebenso an, wie den Erwägungen des Generalbundesanwalts zur Einziehungsentscheidung:
Das Betäubungsmittel ist als Tatobjekt nach § 74 Abs. 2, § 74a StGB, § 33 BtMG einzuziehen gewesen, das Verpackungsmaterial als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 Alt. 2, § 74a StGB. Mangels Eigentums des Angeklagten daran hat es einer näheren Darstellung der Ermessensausübung nicht bedurft. Die Gegenstände werden zwar in der Urteilsformel nicht näher bezeichnet, sind aber anhand der Urteilsgründe hinreichend bestimmbar (UA S. 14, 32), so dass der Senat den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wird neu fassen können (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 5 StR 176/18, Rn. 4). Im Übrigen ist der Angeklagte durch die Einziehung fremder Sachen nicht beschwert.
2. Die Revision des Angeklagten M. C. bleibt damit erfolglos, die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 473 Abs. 1 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten B. C. lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit dessen Kosten insgesamt zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner