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6 StR 36/24 ECLI:DE:BGH:2024:030424B6STR36.24.0 KI-generiert

Limiting Confiscation of Criminal Proceeds to Actually Disposed Amounts in Fraudulent Health Insurance Billing

Geschäftsnummer 6 StR 36/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering the partial dismissal of the proceedings due to statute of limitations for one count, reducing the guilty verdict from 25 to 24 cases of fraud, and lifting the confiscation order in the portion exceeding €2,735,932.08, while remanding the remainder to the Landgericht Nürnberg-Fürth for further proceedings. The case involved a dentist who submitted 25 quarterly electronic billing declarations to a statutory health insurance association, falsely certifying that dental services had been performed when they had not, resulting in fraudulent claims totaling over €3.1 million. The court's decisive legal reasoning relied on § 206a Abs. 1 StPO for the procedural dismissal due to *Verfolgungsverjährung* (statute of limitations), § 354 Abs. 1 StPO for the corresponding amendment of the guilt finding, and § 73 Abs. 1 and § 73c Satz 1 StGB regarding the confiscation of the value of criminal proceeds, determining that the defendant did not actually dispose of the specific disputed sums because an immediate payment stop had been issued by the insurer following a search, thereby limiting the confiscable amount.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB; Limiting Confiscation of Criminal Proceeds to Actually Disposed Amounts in Fraudulent Health Insurance Billing: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Versicherungsbetrug Betrug Verjährungsfrist strafrechtliche Anklage Krankenversicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Einziehungsanordnung im Strafverfahren: Ermittlung des Einziehungsbetrages bei Abrechnungsbetrug gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung durch fehlerhafte ärztliche Quartalsabrechnungen; Auswirkungen einer Teileinstellung des Verfahrens durch das Revisionsgericht

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Oktober 2023 wird

a) das Verfahren im Fall B.III.1 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das Urteil

aa) dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Betrugs in 24 Fällen schuldig ist;

bb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit mehr als 2.735.932,08 Euro eingezogen worden sind.

Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen übermittelte der Angeklagte von Januar 2015 bis Januar 2018 im elektronischen Abrechnungsverfahren insgesamt 25 Sammelerklärungen für kassenzahnärztliche Leistungen mit einem Gesamtabrechnungsbetrag von 3.180.974,48 Euro an die K. . Mit jeder Sammelerklärung versicherte der Angeklagte, dass die abgerechneten Leistungen im jeweiligen Quartal erbracht worden seien. Tatsächlich war dies für Leistungen in einer Gesamthöhe von 3.121.951,78 Euro nicht der Fall.

2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall B.III.1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Insoweit ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Die Verfahrenseinstellung zieht die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Neufassung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach sich.

3. Angesichts der Vielzahl der verbleibenden Verurteilungsfälle und der jeweils verhängten Freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten bis drei Jahre und sechs Monate sowie ihres äußerst straffen Zusammenzugs kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Strafe von einem Jahr und neun Monaten auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

4. Der Einziehungsausspruch hat in Höhe von 269.271 Euro keinen Bestand.

a) Die der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) zugrundeliegende Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe über die Abrechnungsguthaben der Quartale 2 bis 4 des Jahres 2020 (Fälle 23 bis 25) tatsächlich verfügen können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2023 – 6 StR 422/23 mwN), wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach verhängte die K. im Anschluss an die am 9. Juni 2020 durchgeführte Durchsuchung der Praxis- und Privaträume des Angeklagten einen Auszahlungsstopp und überwies nicht mehr den „vollen Betrag“. Erst am 6. Juli 2020, 6. Oktober 2020 und 8. Januar 2021 rechnete der Angeklagte für das zweite bis vierte Quartal des Kalenderjahres 2020 tatsächlich nicht erbrachte kassenzahnärztliche Leistungen in Höhe von insgesamt 269.271 Euro ab.

b) Die Einstellung des Verfahrens im Fall B.III.1 der Urteilsgründe berührt die diesbezügliche Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht, denn die Entscheidung wird durch § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB getragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 – GSSt 1/23, BGHSt 67, 295).

Sander Tiemann Fritsche

von Schmettau Arnoldi