Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 494/24 ECLI:DE:BGH:2024:171024B6STR494.24.0 KI-generiert

Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung aufrechterhaltenen Feststellungen und eigenverantwortliche Prognose zum Hang bei Wiederaufnahme

Geschäftsnummer 6 StR 494/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (6th Criminal Division) partially granted the defendant's revision, overturning the lower court's order for preventive detention while upholding the seven-year and one-month total imprisonment term and remanding the case for a new hearing on the detention issue. The dispute concerned whether the appellate court was bound by the factual findings preserved from a prior overturned judgment, specifically regarding the defendant's propensity to commit serious crimes and general dangerousness under § 66 of the Criminal Code, which the lower court had presumed established based on the previous sentencing. The decisive legal principle is that the preservation of factual findings in a prior appeal binds the retrial court only to objective data such as dates of prior convictions and periods of custody, but does not bind it to the legal evaluation of subjective elements like "Hang" (inclination to crime) or the prognosis of dangerousness, which require an independent, fresh assessment by the trial court, including expert evidence.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 246a Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung aufrechterhaltenen Feststellungen und eigenverantwortliche Prognose zum Hang bei Wiederaufnahme: The dispute concerned whether the appellate court was bound by the factual findings preserved from a prior overturned judgment, specifically regarding the defendant's propensity to commit serious crimes and general dangerousness under § 66 of the Criminal Code, which the lower court had presumed established based on the previous sentencing. The decisive legal principle is that the preservation of factual findings in a prior appeal binds the retrial court only to objective data such as dates of prior convictions and periods of custody, but does not bind it to the legal evaluation of subjective elements like "Hang" (inclination to crime) or the prognosis of dangerousness, which require an independent, fresh assessment by the trial court, including expert evidence.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision des Strafurteils Strafzumessung strafrechtliche Verwahrung Wirkungen des Urteils objektive Beweise Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for partially granting the revision and ordering a new hearing for the overturned part of the judgment.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for dismissing the further extent of the revision as unfounded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Aufhebung einer Maßregelanordnung bei zugleich aufrechterhaltenen Feststellungen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. Juni 2024 im Maßregelausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 2. Dezember 2022 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet sowie eine Adhäsions- und Kompensationsentscheidung getroffen. Auf seine Revision hob der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 (6 StR 227/23, JR 2024, 540) im Straf- und Maßregelausspruch unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen auf und verwarf das weitergehende Rechtsmittel als unbegründet. Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs und unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

2. Hingegen hat die Maßregelanordnung keinen Bestand, weil das Landgericht die Reichweite der Bindungswirkung des Senatsbeschlusses vom 17. Oktober 2023 und damit den Umfang der erforderlichen tatgerichtlichen Neuentscheidung verkannt hat.

a) Das Landgericht hatte im ersten Rechtsgang die Rückfallverjährung nach § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB fehlerhaft berechnet. Die diesbezüglichen Feststellungen vermochten die Ablehnung der Rückfallverjährung für die vom Landgericht herangezogene erste Symptomtat nicht zu tragen. Im zweiten Rechtsgang hat die Strafkammer insoweit ergänzende Feststellungen, insbesondere zu weiteren Haftzeiten des Beschwerdeführers, getroffen. Zur Begründung der materiellen Anordnungsvoraussetzungen hat sie auf die „in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen zum Vorliegen eines Hangs und der darauf beruhenden Gefährlichkeit im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB“ Bezug genommen. Anhaltspunkte für eine seitdem geänderte Gefährlichkeitsprognose hätten sich nicht ergeben, dies gelte namentlich mit Rücksicht auf das nunmehr abgelegte Geständnis, einen abgeschlossenen zivilrechtlichen Vergleich und die Teilnahme an einem „Antigewalt-Workshop“.

b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Die Aufhebung einer Maßregelanordnung bei zugleich aufrechterhaltenen zugehörigen Feststellungen hat zur Folge, dass für das neue Tatgericht eine innerprozessuale Bindungswirkung ausschließlich für Feststellungen eintritt, die sich auf den Maßregelausspruch beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 4 StR 151/20, StV 2021, 222). Dazu zählen namentlich Zeitpunkte und Gegenstände der Vorverurteilungen, die Zeiten behördlich angeordneter Verwahrung (§ 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB) sowie die tatsächlichen Grundlagen der Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGH, aaO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.

bb) Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zwar die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB rechtsfehlerfrei belegt. Insbesondere hat es im Wege widerspruchsfreier Ergänzung der vom Senat aufrechterhaltenen Urteilsfeststellungen eine Rückfallverjährung tragfähig ausgeschlossen. Zur Begründung der materiellen Anordnungsvoraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB hat es aber ausschließlich auf die Erwägungen des früheren Urteils Bezug genommen. Damit hat es übersehen, dass die Annahme eines Hangs zu erheblichen Straftaten und eine daraus folgende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nicht an der innerprozessualen Bindungswirkung teilnehmen.

Es handelt sich beim Hang um einen Rechtsbegriff, dessen tatsächliche Voraussetzungen vom Tatgericht festzustellen sind (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 1990 – 3 StR 22/90, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; vom 9. Mai 2019 – 4 StR 511/18, NStZ-RR 2020, 10, 12). Dieses hat das Vorliegen eines Hangs im Sinne eines gegenwärtigen, eingeschliffenen inneren Zustands, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt, auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung wertend in eigener Verantwortung festzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 196; vom 4. Juli 2024 – 5 StR 632/23). Daran fehlt es hier.

Dies gilt gleichermaßen für die gebotene eigenverantwortliche Gefährlichkeitsprognose der Strafkammer. Die Ausführungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten im Rahmen des zweiten Rechtsgangs können diese nicht ersetzen.

3. Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Insoweit bedarf die Sache – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung der im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffenen Feststellungen bedarf es nicht, da diese vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).

Bartel Feilcke Wenske

Fritsche Arnoldi