Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V ZB 74/25 ECLI:DE:BGH:2025:301225BVZB74.25.0 KI-generiert

Objection to court costs invoice: Admissibility of challenging underlying authorization to counsel

Geschäftsnummer V ZB 74/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (5th Civil Senate) dismissed the appellant's objection against the court costs assessment, affirming that the calculated fees were correct and the objection without merit. The dispute arose from a challenge to the official cost invoice for civil proceedings before the Federal Court of Justice, where the debtor argued that she had not commissioned the litigation herself. The court held that in a procedure regarding cost objections under § 66(1) sentence 1 of the Court Fees Act (GKG), the question of whether the party authorized the litigation is not subject to review; furthermore, a power of attorney granted to a second-instance attorney legally encompasses the engagement of a Federal Court of Justice attorney for filing legal remedies pursuant to § 81 of the Code of Civil Procedure (ZPO).

Legislator-Regeste

KI-generiert

Objection to court costs invoice: Admissibility of challenging underlying authorization to counsel: Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Der Einwand der Kostenschuldnerin, dass sie das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof „nicht in Auftrag gegeben habe“, ist im Verfahren über eine Kostenerinnerung nicht zu prüfen (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage, § 66 GKG Rn. 31 f.). Ohne dass es darauf ankäme, umfasst die einem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch die - hier erfolgte - Beauftragung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof mit der Einlegung eines Rechtsmittels (§ 81 ZPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltskosten Zivilprozessverfahren Kostenfestsetzung Rechtsvorschlag Klagebewilligung prozessuale Einreden
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Dezember 2025 (Rechnungsdatum 4. Dezember 2025 / Kassenzeichen 780025143113) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Der Einwand der Kostenschuldnerin, dass sie das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof „nicht in Auftrag gegeben habe“, ist im Verfahren über eine Kostenerinnerung nicht zu prüfen (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage, § 66 GKG Rn. 31 f.). Ohne dass es darauf ankäme, umfasst die einem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch die - hier erfolgte - Beauftragung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof mit der Einlegung eines Rechtsmittels (§ 81 ZPO).

Brückner