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6 StR 364/25 ECLI:DE:BGH:2025:101225U6STR364.25.0 KI-generiert

Confiscation of cash proceeds from drug trafficking: application of the gross principle under § 73c StGB where funds are no longer physically available

Geschäftsnummer 6 StR 364/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) overturned the prosecution's appeal and ordered the confiscation of 100,000 EUR as the value of proceeds from the offense, upholding the lower court’s sentence of three years and four months imprisonment for trafficking narcotics in non-small quantities. The case involved the defendant's sale of one kilogram of cocaine for which payment was never received, and a subsequent sale of four kilograms of cocaine for which the defendant received 100,000 EUR in cash. The prosecution successfully challenged the Landgericht Saarbrücken's failure to impose a confiscation order, arguing that the omission constituted a violation of substantive law. The BGH determined that the 100,000 EUR cash payment constituted gross proceeds subject to confiscation under the gross principle, and since the cash was no longer physically available, the court applied § 73c Sentence 1 StGB to order the confiscation of its equivalent value, exercising its power to supplement the judgment under § 354(1) StPO.

Legislator-Regeste

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§ 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Confiscation of cash proceeds from drug trafficking: application of the gross principle under § 73c StGB where funds are no longer physically available: Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anzuordnen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte für den Verkauf der vier Kilogramm Kokain im Fall II.1.2. der Urteilsgründe 100.000 Euro in bar erhalten hat. Dieser Verkaufserlös unterliegt nach dem sogenannten Bruttoprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 5 StR 503/22, Rn. 5) der Einziehung. Da das Bargeld nicht mehr gegenständlich vorhanden ist, ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB anzuordnen.

Schlagwörter

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Kokainhandel Betäubungsmittelvergehen Barkauf Einziehung von Taterträgen Ertrag internationale Geldwäscherei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2025 dahin ergänzt, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100.000 Euro angeordnet wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Eine Einziehungsentscheidung hat es nicht getroffen. Allein hiergegen richtet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte Mitte August 2022 an den gesondert Verfolgten T. M. ein Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 50 Prozent zum Preis von 25.000 Euro. Eine Bezahlung der auf Kommission verkauften Betäubungsmittel erfolgte nicht (Fall II.1.1. der Urteilsgründe). Einige Wochen später einigten sich beide auf die Lieferung von vier Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 50 Prozent zum Preis von 100.000 Euro. T. M. übergab den Kaufpreis hierfür in bar an den Angeklagten (Fall II.1.2. der Urteilsgründe).

II. Die wirksam auf die unterbliebene Einziehungsanordnung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anzuordnen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte für den Verkauf der vier Kilogramm Kokain im Fall II.1.2. der Urteilsgründe 100.000 Euro in bar erhalten hat. Dieser Verkaufserlös unterliegt nach dem sogenannten Bruttoprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 5 StR 503/22, Rn. 5) der Einziehung. Da das Bargeld nicht mehr gegenständlich vorhanden ist, ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB anzuordnen.

2. Der Senat holt diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und ergänzt den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, zumal die Anklage einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Einziehung enthielt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1/20, BGHSt 66, 20, Rn. 13).

Bartel Wenske Fritsche

von Schmettau Dietsch