Card-sharing piracy: procedural limitation excluding unauthorized data access for factual insufficiency and lack of attempt liability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, limiting the criminal proceeding to the charges of violating related intellectual property rights and computer fraud while dismissing the charge of unauthorized data access (Ausspähen von Daten) in 52 cases, thereby upholding the lower court's three-year total prison sentence and confiscation orders without reduction. The dispute centered on a massive series of "card-sharing" offenses and money laundering, where the defendant was convicted by the Mannheim Regional Court for 4,093 instances of violating related protection rights, seven attempted instances, and 22 instances of money laundering, with the defense challenging the legal sufficiency of the data access conviction. The court found that the factual findings did not sufficiently support a conviction for principal offender status under the data access statute and noted that attempted unauthorized data access is not separately punishable under German criminal law, though it determined that excluding these charges did not warrant a reduction in the individual or total sentences given the technical complexity and professional nature of the offenses, resulting in a procedural limitation under § 154a StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 263a Abs. 1 StGB, § 108 Abs. 2 UrhG, § 263a Abs. 2 StGB, § 27 StGB, § 202c StGB, § 202a StGB; Card-sharing piracy: procedural limitation excluding unauthorized data access for factual insufficiency and lack of attempt liability: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Eingriffs in verwandte Schutzrechte in 4.093 Fällen, davon in 47 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug und Ausspähen von Daten, sowie wegen versuchten Eingriffs in verwandte Schutzrechte in sieben Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug und versuchtem Ausspähen von Daten sowie der Geldwäsche in 22 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt nur zu einer geringen Verfahrensbeschränkung (§ 154a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. April 2025 wird
a) das Verfahren in den Fällen 1 bis 47 der Urteilsgründe auf die Vorwürfe des Eingriffs in verwandte Schutzrechte und des Computerbetrugs sowie in den Fällen 48 bis 52 auf die Vorwürfe des versuchten Eingriffs in verwandte Schutzrechte und des versuchten Computerbetrugs beschränkt;
b) das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Eingriffs in verwandte Schutzrechte in 4.093 Fällen, davon in 47 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, wegen versuchten Eingriffs in verwandte Schutzrechte in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug, sowie wegen Geldwäsche in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Eingriffs in verwandte Schutzrechte in 4.093 Fällen, davon in 47 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug und Ausspähen von Daten, sowie wegen versuchten Eingriffs in verwandte Schutzrechte in sieben Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug und versuchtem Ausspähen von Daten sowie der Geldwäsche in 22 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt nur zu einer geringen Verfahrensbeschränkung (§ 154a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Der Senat beschränkt das Verfahren in den Fällen 1 bis 47 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO auf den Vorwurf des Eingriffs in verwandte Schutzrechte (§ 108 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) und des Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 StGB) sowie in den Fällen 48 bis 52 auf die Vorwürfe des versuchten Eingriffs in verwandte Schutzrechte (§ 108 Abs. 2 UrhG) und des versuchten Computerbetrugs (§ 263a Abs. 2 StGB). Insoweit bestehen Bedenken, ob die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in den 47 Fällen des vollendeten „Cardsharing“-Verfahrens die Verurteilung wegen täterschaftlichen Ausspähens von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB; vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2016 – 2 Ss 93/16 Rn. 32-40) tragen. Daneben kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass das Landgericht nicht doch von Beihilfe ausgegangen ist, weil es sowohl in die Liste der angewandten Vorschriften als auch in die Überschrift seiner rechtlichen Würdigung (UA Seite 32) die Norm des § 27 StGB aufgenommen hat, was sich mit ausschließlich täterschaftlichem Handeln nicht vereinbaren lässt. In den fünf Fällen des Vertragsschlusses mit einem Testkäufer ist zu beanstanden, dass § 202a StGB keine Versuchsstrafbarkeit vorsieht. Insoweit käme allenfalls eine Strafbarkeit nach § 202c StGB in Betracht.
2. Die zugehörigen 52 Einzelstrafen bleiben von der Verfahrensbeschränkung unberührt. Es ist insbesondere angesichts des erheblichen technischen Aufwands, die von S. GmbH & Co. KG gesendeten Signale zu entschlüsseln, der Dauer der Tatserie, der Höhe der vereinnahmten Taterträge und des verursachten Schadens sowie der professionellen Verschleierungsmaßnahmen auszuschließen, dass das Landgericht ohne den Tatbestand des § 202a StGB noch geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Folglich bleibt auch die Gesamtstrafe unberührt. Die Höhe der Einziehungsanordnung (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB) ist ebenfalls nicht zu verringern, da die Taterträge in den Fällen 1 bis 52 der Urteilsgründe den Strafvorschriften der § 108 Abs. 1 Nr. 6 UrhG, § 263a Abs. 1 StGB zuzuordnen sind. In den Versuchsfällen leistete S. GmbH & Co. KG über den von ihr beauftragten Testkäufer das vom Angeklagten geforderte Entgelt.
Jäger Wimmer Bär
Leplow Allgayer