Lack of reasoning in rejection of criminal appeal under § 349(2) StPO does not violate right to be heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's *Anhörungsrüge* (complaint of denial of hearing), rejecting the challenge and affirming the previous dismissal of his criminal appeal. The dispute concerned the procedural validity of the BGH's decision to reject the defendant's appeal against a Landgericht Stade verdict without reasoned grounds, specifically the defendant's argument that the court failed to address his counter-rebuttal to the Public Prosecutor General's motion and the errors identified in the original appeal. Relying on Article 103(1) of the Basic Law and § 349(2) StPO, the court held that a rejection of an appeal under § 349(2) StPO does not require a reasoned decision or explicit engagement with the arguments raised in the appeal or in subsequent counter-rebuttals to the prosecutor's motion, provided no new procedural material is utilized; consequently, no violation of the right to be heard occurred, and the dismissal of the appeal stands as final.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 465 Abs. 1 StPO; Lack of reasoning in rejection of criminal appeal under § 349(2) StPO does not violate right to be heard: Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 11. November 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 10. Juni 2024 am 11. November 2025 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 19. November 2025, mit der er geltend macht, sein Vorbringen aus der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts werde im Verwerfungsbeschluss nicht erörtert. Zudem habe der Antrag des Generalbundesanwalts von der Revision aufgezeigte Fehler nicht ausräumen können, weshalb der Senat hierzu Ausführungen hätte machen müssen.
2. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die erhobenen Einwendungen der Revision nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich zu diesen Einwendungen und zur Gegenerklärung gegen den Antrag des Generalbundesanwalts nicht ausdrücklich verhält.
Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2023 ‒ 2 StR 230/22; vom 12. September 2024 – 4 StR 10/23; vom 26. November 2024 – 6 StR 383/24, Rn. 2).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Bartel Fritsche von Schmettau
Arnoldi Dietsch