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2 ARs 8/24 ECLI:DE:BGH:2024:160124B2ARS8.24.0 KI-generiert

Competence of the supreme criminal court to order cross-district joinder of parallel proceedings to prevent organizational burden and facilitate total sentencing.

Geschäftsnummer 2 ARs 8/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) ordered the joinder of two separate criminal proceedings pending before district courts in different judicial districts to be consolidated under the jurisdiction of the second district court (Kassel), where the first proceedings were initiated. The dispute arose from two parallel sets of charges against the same defendant for violent attacks on enforcement officers and resistance against authority, filed by different public prosecutors; while the first court had issued an unenforced custodial warrant after the defendant's non-appearance, the second court could not serve its summons, leading the defendant's location to become unknown. The second district court had previously refused the joinder, prompting the public prosecutor to petition the Federal Court of Justice. The decisive legal basis was Section 13(2) sentence 2 of the Code of Criminal Procedure (StPO), which vests competence in the Federal Court of Justice to order joinder when the responsible higher regional courts do not agree; the court found the joinder purposeful to avoid organizational burden from transporting the potentially detained defendant between districts and to facilitate the formation of a total sentence under Sections 53 and 54 of the Criminal Code (StGB).

Legislator-Regeste

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§ 13 Abs. 2 Satz 2 StPO; Competence of the supreme criminal court to order cross-district joinder of parallel proceedings to prevent organizational burden and facilitate total sentencing: 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Kassel (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und des Amtsgerichts Karlsruhe (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) für die Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Schlagwörter

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Strafprozessordnung Vereinigung von Verfahren Strafzumessung Vollstreckungsverfahren E-Justice Vorladung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die bei dem Amtsgericht Karlsruhe – 16 Ds 970 Js 22741/22 und bei dem Amtsgericht Kassel – 244 Ds 3660 Js 43922/21 rechtshängigen Strafverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung bei dem Amtsgericht Kassel verbunden.

[GRUENDE]

I. Die Staatsanwaltschaft Kassel hat mit Anklageschrift vom 30. März 2022 gegen den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und anderer tateinheitlich begangener Straftaten Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter – Kassel erhoben. Die Anklage ist unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Nachdem der Angeklagte der Hauptverhandlung am 11. November 2022 unentschuldigt ferngeblieben ist, hat das Amtsgericht am selben Tag einen – bislang nicht vollstreckten – Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen.

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Anklageschrift vom 11. Oktober 2022 gegen den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und anderer Straftaten Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter – Karlsruhe erhoben, die durch Beschluss vom 21. Dezember 2022 mit abweichender rechtlicher Würdigung zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. Der Eröffnungsbeschluss und die Ladung zu einem auf den 22. Februar 2023 anberaumten Hauptverhandlungstermin konnten dem Angeklagten nicht zugestellt werden. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt.

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe sowie der Staatsanwaltschaft Kassel hat das Amtsgericht Karlsruhe das bei ihm anhängige Verfahren zum Zwecke der Verfahrensverbindung dem Amtsgericht Kassel vorgelegt. Dieses hat die Verfahrensverbindung durch Beschluss vom 31. Juli 2023 abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat die Sache daraufhin dem Generalbundesanwalt zur Verfahrensverbindung durch den Bundesgerichtshof vorgelegt.

II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Kassel (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und des Amtsgerichts Karlsruhe (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) für die Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

2. Die beiden rechtshängigen Strafverfahren sind zu verbinden; die Verbindung hat beim Amtsgericht Kassel einzutreten. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 2023 u.a. ausgeführt:

„Die beteiligten Amtsgerichte sind beide örtlich zuständig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StPO); eine Vereinbarung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zwischen ihnen nicht zustande gekommen. Dagegen haben die beteiligten Staatsanwaltschaften die Verfahrensverbindung übereinstimmend beantragt, wobei es ausreicht, dass die Staatsanwaltschaft Kassel jedenfalls ihre Zustimmung zur Verbindung erklärt hat (vgl. BayOLG, Urteil vom 12. Juni 1957 – RevReg. 1 St 198/57, NJW 1957, 1329). Zwischen den beiden Strafsachen besteht ein Sachzusammenhang im Sinne des § 3 StPO, da sie sich gegen denselben Angeklagten richten. Die Verbindung ist auch zweckmäßig, schon damit im Fall der Verurteilung eine Gesamtstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB gebildet und ein nachträgliches Verfahren nach § 460 StPO vermieden werden kann. Hinzu kommt, dass es bei zwei parallel geführten Hauptverhandlungen erforderlich sein könnte, den Angeklagten aus der Strafhaft heraus (vgl. Bl. 215) sowohl nach Karlsruhe als auch nach Kassel zu verschuben. Der hierdurch verursachte Organisationsaufwand würde die Nachteile, die sich aus dem längeren Anreiseweg mehrerer Zeugen ergeben könnten, weit überwiegen.

Da das Amtsgericht Kassel als erstes mit einer der beiden Sachen befasst war und bereits einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen hat, wird die Verfahrensverbindung bei diesem Gericht beantragt.“

Dem tritt der Senat bei.

Menges Krehl Zeng

Grube Schmidt