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6 StR 411/25 ECLI:DE:BGH:2025:091225B6STR411.25.0 KI-generiert

Criminal Revision: Dismissal of Minor Cannabis Possession Charge via Process Economy Limitation (§ 154a StPO)

Geschäftsnummer 6 StR 411/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, resulting in the dismissal of the charge for cannabis possession from criminal prosecution and a corresponding amendment to the conviction, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the imposed custodial sentence of five years and three months unchanged. The dispute involved a challenge to the Landgericht Lüneburg's judgment which had convicted the defendant of armed drug trafficking, including cannabis, in conjunction with possession of drugs in a non-quantitative amount and possession of cannabis. The court ordered the exclusion of the cannabis possession charge based on process economy, citing § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, which necessitated a correction of the guilty verdict under § 354 Abs. 1 StPO; however, the sentencing remained unaffected because the lower court had already applied the maximum sentencing framework of § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG and had not considered the additional offenses as aggravating factors for the penalty.

Legislator-Regeste

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§ 354 Abs. 1 StPO; Criminal Revision: Dismissal of Minor Cannabis Possession Charge via Process Economy Limitation (§ 154a StPO): Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt ‒ nach Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ‒ zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchkorrektur und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Übertretungen Drogenhandel mit Cannabis Strafzumessung unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. April 2025 wird

a) der Vorwurf des Besitzes von Cannabis von der Strafverfolgung ausgenommen, und

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt ‒ nach Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ‒ zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchkorrektur und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Aus prozessökonomischen Gründen nimmt der Senat die Verfolgung des Vorwurfs des Besitzes von Cannabis mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zur Folge.

Die Verfolgungsbeschränkung und die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs lassen den Strafausspruch unberührt. Denn das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG entnommen und eine tateinheitliche Verwirklichung weiterer Straftatbestände nicht strafschärfend berücksichtigt.

Bartel Wenske von Schmettau

Arnoldi Dietsch