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IV ZR 253/22 ECLI:DE:BGH:2024:050224BIVZR253.22.0 KI-generiert

Valuation of conflicting inheritance payment and negative declaratory claims as economically identical subject matter

Geschäftsnummer IV ZR 253/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's objection to the court fee assessment, upholding the lower court's determination of the subject matter value. The dispute concerned the calculation of legal costs for a probate case involving a claim for inheritance payment by a party asserting co-heir status and a counterclaim for negative declaratory relief that the party was not a member of the estate community. The court ruled that the values of the principal claim and the counterclaim must not be added together because the claims concern the same object under § 45 (1) sentence 3 GKG, establishing that they are economically identical and mutually exclusive. Relying on the principle that economic identity precludes the addition of subject matter values when a judgment for one claim necessarily entails the dismissal of the other, the court determined that only the higher value, specifically the 12.833.640 € principal claim for the inheritance debt, was relevant for the court fee assessment, thereby rendering the lower value of the negative declaratory counterclaim irrelevant.

Legislator-Regeste

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Valuation of conflicting inheritance payment and negative declaratory claims as economically identical subject matter: Eine Addition der Gegenstandswerte von Klage und Widerklage hat entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung nicht zu erfolgen, da die geltend gemachten Ansprüche denselben Gegenstand betreffen und daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs - hier der Klageforderung in Höhe von 12.833.640 € - maßgebend ist.

Schlagwörter

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Streitwert Feststellung der Erbenstellung Schuldtilgung Widerklage Kostenberechnung Wirtschaftlicher Wert

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Streitwertbemessung bei erbrechtlicher Klage und Widerklage: Addition der Gegenstandswerte; wirtschaftliche Identität der Ansprüche

[TENOR]

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Die Gegenvorstellung ist zulässig.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn - wie hier - der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 m.w.N.). Das Recht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts einzulegen, ergibt sich aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Die Gegenvorstellung ist hier innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2023 - IV ZR 72/22, ZEV 2023, 605 Rn. 3; vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 m.w.N.).

2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg.

Eine Addition der Gegenstandswerte von Klage und Widerklage hat entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung nicht zu erfolgen, da die geltend gemachten Ansprüche denselben Gegenstand betreffen und daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs - hier der Klageforderung in Höhe von 12.833.640 € - maßgebend ist.

a) "Derselbe Gegenstand" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG beschreibt einen eigenständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 [juris Rn. 8]; BGH, Beschlüsse vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 6; vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.). Auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff kommt es nicht an (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 aaO). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht beiden stattgeben könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehen müsste (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 aaO Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 [juris Rn. 10]). Denselben Streitgegenstand betreffen insbesondere eine negative Feststellungswiderklage und die Klage, mit der die Berühmung, gegen die die negative Feststellungswiderklage sich wendet, durchgesetzt werden soll (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1992 - IX ZR 222/91, NJW-RR 1992, 1404 [juris Rn. 4] m.w.N.).

Hier schließen der Anspruch der in Prozessstandschaft agierenden Klägerin auf Zahlung einer Nachlassforderung an die Erbengemeinschaft und die Widerklage, die auf die Feststellung, dass die Klägerin nicht Mitglied der Erbengemeinschaft ist, einander in der Weise aus, dass die Stattgabe der Klage zwangsläufig die Abweisung der Widerklage nach sich zieht und umgekehrt. Denn eine Nachlassforderung kann die Klägerin nur geltend machen, wenn sie Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Die Streitgegenstände sind wirtschaftlich identisch.

Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann auch nicht angenommen werden, dass dem Feststellungsanspruch neben dem Zahlungsantrag eine selbstständige Bedeutung zukommt, denn das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Feststellung, dass die Klägerin nicht Mitglied der Erbengemeinschaft geworden ist, geht über die Abwehr der Klageforderung nicht hinaus. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn sich die Klägerin über die Klageforderung hinaus weiterer Ansprüche berühmte, die ihr gerade in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte zustehen. Dies ist hier nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht der Fall.

Da die Frage der wirtschaftlichen Identität im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswerts unabhängig davon zu beurteilen ist, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte die Vorinstanzen die Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage gestützt haben, kommt es entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die Feststellungswiderklage zu Recht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet hat.

b) Als Streitwert war der Wert der Klageforderung festzusetzen, da der Streitwert der negativen Feststellungwiderklage geringer ist. Letzterer ist mit dem Wert des geleugneten Rechts (ohne Abschlag) anzusetzen (Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, ZEV 2007, 134 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. September 1970 - V ZR 4/70, NJW 1970, 2025 [juris Rn. 2] m.w.N.). Das Nachlassvermögen des Erblassers beläuft sich, wie sich aus der unbestrittenen Aufstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 27. Januar 2022 ergibt, auf 17.122.385 € (Klageforderung sowie sonstiges Vermögen in Höhe von 4.288.745 €). Nachdem sich die Klägerin einer Miterbenstellung mit einer Erbquote von ½ berühmt, ist der hälftige Betrag, mithin 8.561.192,50 € anzusetzen. Da der Wert der Klageforderung diesen überschreitet, hat der Wert des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs nach der Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG außer Betracht zu bleiben.

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz

Dr. Bommel Rust