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I ZB 70/24 ECLI:DE:BGH:2024:051224BIZB70.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of complaint against refusal of leave for further appeal in compulsory enforcement proceedings under § 574(1) ZPO

Geschäftsnummer I ZB 70/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the complainant's application as inadmissible, leaving the lower court's refusal to grant leave for further appeal in force and ordering the applicant to bear the costs. The dispute concerned a decision rendered without oral hearing in the context of compulsory enforcement proceedings, where the applicant sought to challenge the court's refusal to admit a further appeal (Rechtsbeschwerde). The decisive legal basis was Section 574(1) No. 1 and No. 2 of the Code of Civil Procedure, which restricts the admissibility of further appeal to cases expressly provided for by law or specifically granted by the lower court; as Section 793 of the Code of Civil Procedure provides only for immediate appeal in such enforcement matters and the lower court had explicitly declined to grant further appeal, the subsequent appeal was statutorily barred. Consequently, the related request for appointment of an emergency attorney was also denied because the legal action was deemed hopeless due to the procedural inadmissibility.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of complaint against refusal of leave for further appeal in compulsory enforcement proceedings under § 574(1) ZPO: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren mündliche Verhandlung Zivilprozessordnung Streitgegenstand Ernennungsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 15. Oktober 2024 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle von Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 793 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN). Sofern der Antrag als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts verstanden werden könnte, führt dies aus denselben Gründen zu keinem anderen Ergebnis.

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Löffler Schwonke

Feddersen Schmaltz