Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AnwZ (Brfg) 31/23 ECLI:DE:BGH:2024:020224BANWZ.BRFG.31.23.0 KI-generiert

Admissibility of appeal admission in lawyer discipline: failure to submit timely reasoned justification for admission on points of law

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 31/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's application to admit an appeal on points of law as inadmissible, resulting in the confirmation of the lower court's judgment and an order for the plaintiff to bear the costs of the admission proceedings with a dispute value of €50,000. The case involved a lawyer who challenged the revocation of his license to practice due to a decline in assets under § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; after the Anwaltsgerichtshof of Mecklenburg-Vorpommern had previously dismissed his lawsuit, the plaintiff filed an application for admission of appeal without a timely reasoned justification. The decision relied on §§ 112e BRAO, 124a, and 125 VwGO, finding that the plaintiff failed to meet the two-month deadline for justifying the appeal, which commenced with service of the complete judgment, and further determined that the late-filed arguments failed to substantiate serious doubts regarding the correctness of the lower court's decision as required under § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Admissibility of appeal admission in lawyer discipline: failure to submit timely reasoned justification for admission on points of law: Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 3 mwN). Entsprechende Zweifel legt der Kläger nicht dar. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.

Schlagwörter

KI-generiert
Disziplinarrecht E-Justice substantiierte Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anwaltszulassung Vertretungsverbot für Rechtsanwälte
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. Mai 2023 verkündete Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger ist seit dem Jahr 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. April 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2022 zurück. Die dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 8. Mai 2023, dem Kläger zugestellt am 25. Juli 2023, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 23. August 2023 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Antrags ist zunächst nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 13. November 2023 ist der Kläger deshalb auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. In seinem Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 hat der Kläger sodann insbesondere darauf verwiesen, dass es "sich bei der Gefährdungsbehauptung um eine reine Unterstellung" handele.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 25. September 2023 ab, ohne dass eine Begründung rechtzeitig eingegangen wäre.

Der Antrag wäre indes auch unbegründet, weil ein Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist. Soweit der Kläger trotz Vorliegens eines Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO keine Gefährdung der Rechtsuchenden zu erkennen vermag und damit in seinem - verspäteten - Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 offenbar den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) anspricht, liegt dieser nicht vor.

Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 3 mwN). Entsprechende Zweifel legt der Kläger nicht dar. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Schoppmeyer Remmert Grüneberg

Lauer Niggemeyer-Müller