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EnVR 83/23 ECLI:DE:BGH:2025:171225BENVR83.23.0 KI-generiert

Hearing complaint rejected for alleging disregard of legally irrelevant arguments in energy regulatory review

Geschäftsnummer EnVR 83/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (Kartel Senate) dismissed the hearing complaint (Anhörungsrüge) of the affected party with costs imposed on the applicant, thereby upholding its prior decision of February 25, 2025, which had reversed the lower court’s reversal of the Federal Network Agency’s determination and dismissed the original complaint. The dispute concerned a procedural hearing challenge under Section 83a(2) of the German Energy Industry Act (EnWG), where the affected party alleged a violation of the right to be heard (Art. 103(1) German Basic Law) regarding the regulatory assessment of the equity risk premium, specifically arguing that the agency failed to adequately address evidence of equity scarcity, specific market risk justifications, and disparate risk-free rates. The Court held that no procedural error occurred because the prior decision had fully considered and addressed the substantive arguments, finding the complainant’s claims to be either legally irrelevant, unsubstantiated, or merely alternative legal assessments that did not demonstrate a disregard of facts; the decision cited the Federal Constitutional Court’s doctrine that merely naming arguments deemed legally irrelevant by the court does not constitute a hearing violation.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG; Hearing complaint rejected for alleging disregard of legally irrelevant arguments in energy regulatory review: The dispute concerned a procedural hearing challenge under Section 83a(2) of the German Energy Industry Act (EnWG), where the affected party alleged a violation of the right to be heard (Art. 103(1) German Basic Law) regarding the regulatory assessment of the equity risk premium, specifically arguing that the agency failed to adequately address evidence of equity scarcity, specific market risk justifications, and disparate risk-free rates. The Court held that no procedural error occurred because the prior decision had fully considered and addressed the substantive arguments, finding the complainant’s claims to be either legally irrelevant, unsubstantiated, or merely alternative legal assessments that did not demonstrate a disregard of facts; the decision cited the Federal Constitutional Court’s doctrine that merely naming arguments deemed legally irrelevant by the court does not constitute a hearing violation.

Schlagwörter

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Parteianhörung materielle Begründung unerhebliche Beweismittel Verfahrensüberprüfung Rechtslehre Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 86, 133
Mai 1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133 Rn.
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Volltext

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2025 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Anhörungsrüge gemäß § 83a Abs. 2 EnWG hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde den Vortrag der Betroffenen vollumfänglich zur Kenntnis genommen, geprüft und erwogen, aber nicht für durchgreifend gehalten. Die Anhörungsrüge hält den rechtlichen Ausgangspunkt für fehlerhaft, wenn sie meint, der Senat habe den Sachvortrag wegen des angenommenen Beurteilungsspielraums rechtswidrig übergangen beziehungsweise nicht hinreichend gewürdigt. In der Folge nimmt sie eine andere Wertung vor als der Senat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 und legt (erneut) dar, aus welchen Gründen sie die Festlegung der Bundesnetzagentur und den diese bestätigenden Beschluss des Senats für unzutreffend hält. Eine Gehörsverletzung zeigt sie damit nicht auf. Sie benennt allein Vorbringen, das nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder unsubstantiiert ist (vgl. zur fehlenden Verletzung rechtlichen Gehörs insoweit BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133 Rn. 39). Zusätzlich ist lediglich auf folgendes hinzuweisen:

1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Senat unzutreffend angenommen habe, die Betroffene sei dem Vortrag der Bundesnetzagentur zu fehlenden Erkenntnissen über eine Eigenkapitalknappheit nicht entgegengetreten, greift nicht durch. Die Betroffene zeigt keinen im Konsultations- oder Beschwerdeverfahren gehaltenen Vortrag betreffend die Frage der Eigenkapitalknappheit auf. Soweit sie sich auf ihre Rechtsbeschwerdeerwiderung bezieht, ergibt sich auch daraus kein übergangener Tatsachenvortrag. Stattdessen meint die Betroffene dort, die Bundesnetzagentur hätte ihre Behauptung, die Lebensfähigkeit der Netze werde nicht durch die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes gefährdet, mit belastbaren Nachweisen belegen müssen. Damit legt sie (lediglich) einen von dem des Senats abweichenden rechtlichen Standpunkt zugrunde.

2. Gleiches gilt für die Rüge, der Senat habe den Vortrag der Betroffenen zum Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Plausibilisierung der Marktrisikoprämie nicht berücksichtigt. Der Senat hat sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, es aber dahingehend gewürdigt, dass der innerhalb der sich ergebenden Bandbreite europäischer Vergleichsländer (3,22 % bis 8,08 % nach dem Frontier-Gutachten und 3,74 % bis 8,7 % nach dem NERA-Gutachten, jeweils nach Steuern) liegende Wert von 4,13 % nach Steuern allein - ohne weitere Anhaltspunkte wie etwa Eigenkapitalknappheit - keinen Umstand darstellt, der eine Plausibilisierung zwingend gebieten könnte (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 83/23, juris Rn. 28 bis 31). In diesem Zusammenhang trifft auch nicht zu, dass das Vorbringen der Betroffenen zur Marktrisikoprämie und den Beta-Werten übergangen sei. Es war im vorliegenden Begründungszusammenhang unerheblich, weil sich die Ausführungen des Senats lediglich auf die von den jeweiligen ausländischen Regulierungsbehörden verwendeten Marktrisikoprämien und Beta-Werte beziehen.

3. Soweit die Betroffene meint, der Senat habe das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil er den Vortrag zu den um das Siebenfache voneinander abweichenden risikolosen Zinssätzen insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Abweichung und vor dem Hintergrund des von der Betroffenen für rechtswidrig gehaltenen Prüfungsmaßstabs nicht hinreichend gewürdigt habe, ergibt sich daraus bereits, dass der Senat das Vorbringen aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten hat. Der Senat hat sich zudem mit dem Vortrag zum CAPM befasst und ausgeführt, dass die Anforderungen an eine Verfahrensrüge nicht erfüllt sind, weil es an Darlegungen dazu fehlt, dass die Behauptung der Betroffenen - als zutreffend unterstellt - nach der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Dies sei auch nicht ersichtlich, weil es auf die Frage auf Grundlage der zutreffenden Rechtsansicht des Beschwerdegerichts nicht ankomme (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - EnVR 83/23, juris Rn. 41).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Satz 2 EnWG.

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