Authorization of media recordings during BGH judgment pronouncement under § 169 Abs. 3 GVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (First Criminal Senate) issued a decision refusing the requested media organization's application to record and broadcast the announcement of judgment, thereby upholding the protection of the defendant and third parties over public information interests. The dispute concerned whether audio and video recordings could be made during the public pronouncement of the court's decision in the criminal case file 1 StR 216/25, with the defendant's defense and the Public Prosecutor General opposing the request due to threats to the defendant's family and personal privacy. Relying on § 169 Abs. 3 GVG, the court determined that no special public interest justified an exception to the general prohibition on such recordings during the judgment pronouncement, as the personality rights of the involved parties and the safety of the defendant's family outweighed the media's interest in reporting. Consequently, the court ordered that no audio, television, radio, or film recordings would be permitted at the hearing on January 13, 2026, while noting that images taken outside the main proceedings or before the pronouncement remained subject to standard procedural police regulations.
Legislator-Regeste
KI-generiertAuthorization of media recordings during BGH judgment pronouncement under § 169 Abs. 3 GVG: Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung zulässig.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bei der Verkündung der Entscheidung am 13. Januar 2026 werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts nicht zugelassen.
[GRUENDE]
Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Gemäß § 169 Abs. 3 Satz 2 GVG können zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2022 – 3 StR 359/21 Rn. 1; vom 1. Juli 2021 – 1 StR 519/20 Rn. 2; vom 30. April 2020 – 4 StR 482/19 Rn. 1; vom 5. November 2019 – 2 StR 557/18 Rn. 3; vom 22. Oktober 2019 – 1 StR 219/17 Rn. 2; vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 39/19 Rn. 2 und vom 9. Januar 2019 – 1 StR 347/18 Rn. 2) sowie Dritter (vgl. BT-Drucks. 18/10144 S. 17).
Diese Abwägung führt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2025 zur Nichtzulassung der Medienberichterstattung bei der Entscheidungsverkündung. An entsprechenden Aufnahmen besteht kein besonderes öffentliches Interesse. Solches hat die antragstellende Medienanstalt weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich; es ergibt sich insbesondere nicht bereits aus dem Tatvorwurf. Demgegenüber drängen sich gegenläufige Belange des Angeklagten auf, die von der Verteidigung näher konkretisiert worden sind. Der Generalbundesanwalt hat sich unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Gefährdung der Familie des Angeklagten gegen eine Zulassung einer Ton- und Bildaufnahme der Urteilsverkündung ausgesprochen. Bei der Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Berichterstattungsinteresse war dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten und des Schutzes Dritter, hier insbesondere der Familie des Angeklagten, der Vorrang einzuräumen.
Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung zulässig.
Jäger
Fischer
Richteram BundesgerichtshofProf. Dr. Bär ist urlaubs-bedingt gehindert zuunterschreiben.
Jäger
Richterinam BundesgerichtshofDr. Allgayer ist urlaubs-bedingt gehindert zuunterschreiben.
Welnhofer-Zeitler
Jäger