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6 StR 569/23 ECLI:DE:BGH:2024:200224B6STR569.23.0 KI-generiert

Double-counting victim harm in individual versus total sentencing under § 354 StPO

Geschäftsnummer 6 StR 569/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the Landgericht Magdeburg's conviction and total prison sentence of four years, while ruling that the imposed punishment remains appropriate despite a legal error in sentencing calculation. The case involved a sex educator convicted of sexual abuse of dependents in four instances, one occurring in concurrence with child abuse, where the appellate court found no error in the guilt finding but identified a flaw in how mitigating factors were applied. Although the trial court incorrectly considered the victims' psychological distress and developmental impairment at the individual sentence level for multiple offenses—violation of the principle that such cumulative harm should be assessed only in the total sentence under § 354 StPO—the BGH held the total penalty justified under § 354 Abs. 1a StPO based on the defendant's planned conduct and the specific severity of the acts, thereby maintaining the original verdict and ordering the defendant to bear the costs of the appeal.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Double-counting victim harm in individual versus total sentencing under § 354 StPO: Die gegen den Schuldspruch gerichteten Beanstandungen zeigen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Demgegenüber erweist sich der Strafausspruch nicht in jeder Hinsicht als rechtsfehlerfrei.

Schlagwörter

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Strafzumessung sexueller Missbrauch E-Justice Verbrechen gegen Personen Opferrechte Rechnungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. August 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die gegen den Schuldspruch gerichteten Beanstandungen zeigen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Demgegenüber erweist sich der Strafausspruch nicht in jeder Hinsicht als rechtsfehlerfrei.

Das Landgericht hat nicht nur bei der Festsetzung der Gesamtstrafe, sondern bereits bei der Einzelstrafbemessung die Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung der Geschädigten und deren erheblicher psychischer Belastung strafschärfend berücksichtigt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil bei einer Mehrzahl von Taten entsprechende Beeinträchtigungen regelmäßig nur bei der Gesamtstrafe mit vollem Gewicht berücksichtigt werden dürfen. Etwas Anderes gilt dann, wenn sie bereits unmittelbare Folge einzelner Taten sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschlüsse vom 1. Februar 2022 – 4 StR 449/21; vom 26. September 2023 – 2 StR 336/23; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1610); dies war hier ausweislich der Urteilsgründe jedoch nicht der Fall.

Der Strafausspruch hat indes Bestand, weil die verhängten Strafen gleichwohl angemessen sind (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Das gilt insbesondere angesichts des planvollen Vorgehens des Angeklagten, der für die Geschädigte in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe mit Schmerzen verbundenen sexuellen Handlungen sowie des gesamten Tatbildes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2019 – 2 StR 94/19; vom 18. April 2023 – 6 StR 124/23).

Sander

Tiemann

Wenske

Fritsche

Arnoldi