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5 StR 593/25 ECLI:DE:BGH:2025:151225B5STR593.25.0 KI-generiert

Inadmissibility of criminal revision for lack of justification when limited to sentencing without specific legal arguments

Geschäftsnummer 5 StR 593/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s appeal as inadmissible, thereby upholding the lower court’s judgment which had convicted him of armed robbery and imposed a three-year imprisonment term. The dispute concerned a procedural challenge to a criminal sentence, where the appellant filed an appeal without providing the mandatory legal grounds required for review. The decisive legal basis was the strict requirement under § 344 Abs. 1 and 2 StPO for a valid revision justification; the court held that merely restricting the appeal to the sentencing portion of the judgment, without formulating a specific request or arguing a violation of substantive law, did not constitute an interpretable revision justification and precluded reliance on the general factual plea.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of criminal revision for lack of justification when limited to sentencing without specific legal arguments: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Strafzumessung bei Raub materielle Begründetheit Verfahrensverletzungen Begriff der Entscheidung Klagegründe

Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 290/21
September 2021 – 3 StR 290/21 mwN), muss entsprechendes gelten, wenn noch nicht einmal ein Antrag formuliert, sondern – wie hier – das Rechtsmittel lediglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird.
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 31. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. April 2025 ohne Begründung Revision eingelegt. Mit einem auf den 16. April 2025 datierten Schriftsatz – Eingang am 28. April 2025 – hat der Verteidiger lediglich mitgeteilt, dass die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde.

Weitere Anträge oder Begründungen enthalten die Schriftsätze nicht. Damit erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig, weil es an der gemäß § 344 Abs. 1, 2 StPO erforderlichen Revisionsbegründung fehlt. Stellt schon ein Antrag nach § 344 Abs. 1 StPO, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2021 – 3 StR 290/21 mwN), muss entsprechendes gelten, wenn noch nicht einmal ein Antrag formuliert, sondern – wie hier – das Rechtsmittel lediglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird. Damit ist die Revision insbesondere nicht auf die allgemeine Sachrüge gestützt, denn deren zulässige Erhebung setzt voraus, dass sich der Rechtsmittelbegründung zweifelsfrei erkennbar die Rüge entnehmen lässt, das sachliche Recht sei verletzt worden (BGH, aaO).

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen