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5 ARs 9/25 ECLI:DE:BGH:2025:161225B5ARS9.25.0 KI-generiert

Admissibility of a hearing complaint against a legal aid denial in EGGVG proceedings and the obligation to provide reasoned orders for final-instance dismissals

Geschäftsnummer 5 ARs 9/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Criminal Senate dismissed the convicted individual’s complaint of violation of the right to be heard (Anhörungsrüge) against the senior court’s earlier order rejecting a motion for legal aid, ordering that costs be borne by the complainant. The dispute arose after the lower court rejected a request for judicial review under §§ 23 ff. EGGVG concerning the prosecution’s inaction on an inspection request and denied legal aid, a denial the individual challenged via appeal, which the senior court previously dismissed as inadmissible. While the court noted that such complaints are generally permissible in legal aid proceedings via the reference to § 321a ZPO, it held the complaint unsubstantiated because the senior court had not ignored procedural material or overlooked the complainant’s submissions. The decision relied on the principle that final-instance orders dismissing appeals do not require detailed legal reasoning under § 29 Abs. 4 EGGVG or civil procedure codes, and fees for the dismissed complaint are assessed pursuant to § 97 Abs. 1 ZPO and the GKG fee schedule.

Legislator-Regeste

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§ 44 FamFG, § 321a ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Admissibility of a hearing complaint against a legal aid denial in EGGVG proceedings and the obligation to provide reasoned orders for final-instance dismissals: Dabei kann dahinstehen, ob eine Anhörungsrüge auch nach Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung im Verfahren nach § 23 EGGVG kraft des Verweises in § 29 Abs. 4 EGGVG gemäß § 321a ZPO statthaft ist. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Vorschrift Anhörungsrügen auch in Prozesskostenhilfeverfahren gestattet (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2025 – X ZB 1/25; vom 19. April 2023 – V ZA 22/22).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Verletzung von Verfahrensrechten administrative Entlassung Augenschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 26. August 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

[GRUENDE]

1. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 27. März 2025 einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG verworfen, mit dem dieser geltend gemacht hat, dass die Staatsanwaltschaft Berlin über ein dorthin gerichtetes Akteneinsichtsgesuch bislang nicht entschieden habe. Zugleich hat es einen Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine gegen die letztgenannte Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 26. August 2025 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer Anhörungsrüge „gemäß § 44 FamFG“.

2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob eine Anhörungsrüge auch nach Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung im Verfahren nach § 23 EGGVG kraft des Verweises in § 29 Abs. 4 EGGVG gemäß § 321a ZPO statthaft ist. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Vorschrift Anhörungsrügen auch in Prozesskostenhilfeverfahren gestattet (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2025 – X ZB 1/25; vom 19. April 2023 – V ZA 22/22).

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Eine solche Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Senat sich nicht ausführlicher als geschehen zu dem für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe anwendbaren Verfahrensrecht – § 29 Abs. 4 EGGVG verweist hierzu auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung – verhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 2 StR 156/24), denn eine Begründung des ein Rechtsmittel verwerfenden letztinstanzlichen Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei fällt die Gebühr für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Nr. 1700, 3920 GKG-KV) auch dann an, wenn sich die Rüge gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet (BGH, Beschluss vom 20. August 2025 – X ZB 1/25, NJW 2025, 3503).

Cirener Gericke Mosbacher

von Häfen Werner