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1 StR 266/23 ECLI:DE:BGH:2024:230124B1STR266.23.0 KI-generiert

Conviction for insult invalidated due to out-of-time criminal complaint requirement under § 194 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 266/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction to remove the charge of intentional insult committed in unity with intentional bodily harm, while upholding the remaining convictions for dangerous bodily harm, bodily harm, deprivation of liberty, coercion, property damage, and threat, as well as the unified juvenile sentence of three years and nine months imposed by the Landgericht Traunstein. The dispute centered on whether the victim had filed a valid criminal complaint for the insult charge, which the lower court had erroneously included despite the absence of a required legal prerequisite. The decisive legal basis was § 194(1) sentence 1 StGB, which mandates a criminal complaint for insult offenses, combined with § 77b(1) and (2) StGB, which establishes the two-month filing deadline; because the victim’s complaint was submitted on November 18, 2020, for an offense committed on August 15, 2020, it was filed outside the statutory period, rendering the lack of a valid complaint a procedural defect that necessitated the correction of the guilt finding without affecting the sentencing due to the gravity and multiplicity of the remaining upheld offenses.

Legislator-Regeste

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Conviction for insult invalidated due to out-of-time criminal complaint requirement under § 194 StGB: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigung und Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit fünf tatmehrheitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, in Tatmehrheit mit Bedrohung eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafanzeige Strafzumessung Beleidigung Körperverletzung Revision des Strafurteils Einreichungszeitpunkt
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Dezember 2022 wird der Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigung und Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit fünf weiteren Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit Bedrohung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigung und Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit fünf tatmehrheitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, in Tatmehrheit mit Bedrohung eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit der Angeklagte im Fall C.II.5. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist, weil er unter anderem die Geschädigte als „Hure“ und „Schlampe“ bezeichnete, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines Strafantrags (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ausgehend von der festgestellten Tatbegehung am 15. August 2020 hat die Geschädigte den Strafantrag vom 18. November 2020 (SA S. 35) außerhalb der Antragsfrist des § 77b Abs. 1 und 2 StGB gestellt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend und fasst ihn insgesamt neu.

2. Von dieser Änderung wird der Strafausspruch nicht berührt. Mit Blick auf die Vielzahl der – überwiegend deutlich gravierenderen – Taten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die zu Fall C.II.5. der Urteilsgründe fehlerhaft ausgesprochene Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung die Einheitsjugendstrafe milder bemessen hätte.

3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Jäger

Wimmer

Richter am BundesgerichtshofDr. Leplow ist erkrankt und dahergehindert zu unterschreiben.

Jäger

Allgayer

Munk