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VIII ZR 114/25 ECLI:DE:BGH:2025:021225BVIIIZR114.25.0 KI-generiert

Admissibility and timeliness of complaint for hearing prejudice under § 321a ZPO

Geschäftsnummer VIII ZR 114/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH), 8th Civil Senate, dismissed the defendant’s complaint for hearing prejudice (*Anhörungsrüge*) as inadmissible and rejected his subsequent counter-representation as groundless, leaving the Senate’s earlier order from October 14, 2025, in force. The case involved a challenge to a prior Senate decision where the defendant alleged a violation of the right to be heard under § 321a ZPO, failing to identify specific facts demonstrating such a violation and missing the statutory deadline. The court determined the *Anhörungsrüge* was inadmissible because it was filed on November 19, 2025, more than two weeks after the service of the contested order on October 28, 2025, violating the one-week deadline in § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, and because the submission did not meet the substantive requirements of § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; the court further noted the prior decision had already comprehensively examined the defendant’s arguments and found them unavailing.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; Admissibility and timeliness of complaint for hearing prejudice under § 321a ZPO: Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2025 das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Fristversäumnis gesetzlicher Anspruch verspätete Kündigung Klagefrist Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die als Gegenvorstellung anzusehende, am 19. November 2025 eingegangene, Eingabe des Beklagten gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

[GRUENDE]

1. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2025 ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 6; vom 9. September 2025 - VIII ZA 6/25, juris Rn. 4; jew. mwN). Ungeachtet dessen ist die Anhörungsrüge auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erhoben worden ist. Der Beschluss vom 14. Oktober 2025 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 28. Oktober 2025 zugestellt (zur Zustellung als regelmäßiger Zeitpunkt der Kenntniserlangung vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 277/14, juris Rn. 3). Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am 19. November 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2025 das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2. Die als Gegenvorstellung anzusehende, am 19. November 2025 eingegangene, Eingabe des Beklagten gibt ebenfalls keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Senatsbeschlusses.

Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek

Dr. Reichelt Dr. Böhm