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4 StR 501/24 ECLI:DE:BGH:2024:171224B4STR501.24.0 KI-generiert

Reinstatement for missed appeal deadline due to counsel’s fault; fault not imputed to defendant under German criminal procedure

Geschäftsnummer 4 StR 501/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice granted the defendant reinstatement in the former state (*Wiedereinsetzung*), allowing the appeal to be processed despite being filed late, with the costs borne by the defendant and the lower court ordered to supplement the abbreviated judgment reasons. The dispute arose because the defense counsel filed the revision more than one week after the sentence pronouncement, missing the statutory deadline for the appeal against a conviction for attempted murder in conjunction with attempted arson resulting in death and bodily injury. The court held that the defendant was not at fault for the delay as the attorney had been timely instructed, and the attorney's fault was not imputed to the defendant, satisfying the requirements of § 44 StPO. Since the lower court had issued an abbreviated judgment under § 267 Abs. 4 StPO, the case records were returned to the lower court to complete the reasoning, with the deadline for supplementation starting upon the court's receipt of the files.

Legislator-Regeste

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Reinstatement for missed appeal deadline due to counsel’s fault; fault not imputed to defendant under German criminal procedure: Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren (§ 44 StPO).

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Anwaltsverschulden Beschwerdelegitimation Fristversäumnis Revision eines Entscheids Strafakten
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Volltext

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 27. September 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem Landgericht Zweibrücken.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in jeweils fünf tateinheitlichen Fällen und Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen das am 27. September 2024 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit per beA eingereichtem Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 Revision eingelegt und zugleich beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zu gewähren.

Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren (§ 44 StPO).

Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO) versäumt, da diese erst am 14. Oktober 2024 und damit mehr als eine Woche nach Verkündung des Urteils am 27. September eingelegt wurde.

Der Verteidiger des Angeklagten hat die Wiedereinsetzung fristgemäß beantragt und die versäumte Handlung innerhalb der Wochenfrist zugleich formwirksam im Sinne der §§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 32d Satz 2 StPO nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO).

An der Fristversäumung trifft den Angeklagten kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO). Er hat seinen Verteidiger, wie dieser glaubhaft gemacht hat, rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt. Das Verschulden seines Verteidigers wird ihm nicht zugerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 StR 463/23 Rn. 2).

Da das Landgericht nur ein abgekürztes Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgefasst hat, sind die Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe zurückzugeben. Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Landgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08).

Quentin Maatsch Scheuß

Tschakert Gödicke