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5 StR 666/25 ECLI:DE:BGH:2025:161225B5STR666.25.0 KI-generiert

Restoration of missed appeal deadline due to attorney's filing error under criminal procedure

Geschäftsnummer 5 StR 666/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) granted the defendant's application for reinstatement to the previous state before the expiration of the appeal deadline, thereby reviving his right to file an appeal against a lower court's conviction for rape; this order prevails, and the appeal justification period begins upon service of this decision. The dispute arose because the defendant's attorney attempted to lodge an appeal on the final day of the deadline but erroneously filed it under a different case number, causing the procedural step to fail without the defendant's fault. The decisive legal basis is the doctrine of reinstatement for steps missed without culpable delay (Wiedereinsetzung), which the court applied to validate the subsequently submitted formal appeal, noting that no return of the file to the lower court was necessary as the complete judgment had already been prepared and served.

Legislator-Regeste

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Restoration of missed appeal deadline due to attorney's filing error under criminal procedure: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger fristgemäß am 30. Juli 2025 Revision einlegen wollen, was aber daran gescheitert ist, dass der Anwalt einen anderen Schriftsatz zum gerichtlichen Aktenzeichen mit der Bezeichnung „Revision“ verschickt hat. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend gewährt der Senat dem Angeklagten die mit Schriftsatz vom 8. August 2025 begehrte Wiedereinsetzung in die ohne sein Verschulden versäumte Revisionseinlegungsfrist; die versäumte Handlung ist formgerecht nachgeholt worden.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist Verfahrensverzögerungen Beschwerdelegitimation Versuch im Strafrecht Rückkehrrecht Vergewaltigung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2025 gewährt.

Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger fristgemäß am 30. Juli 2025 Revision einlegen wollen, was aber daran gescheitert ist, dass der Anwalt einen anderen Schriftsatz zum gerichtlichen Aktenzeichen mit der Bezeichnung „Revision“ verschickt hat. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend gewährt der Senat dem Angeklagten die mit Schriftsatz vom 8. August 2025 begehrte Wiedereinsetzung in die ohne sein Verschulden versäumte Revisionseinlegungsfrist; die versäumte Handlung ist formgerecht nachgeholt worden.

Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst und dem Verteidiger zugestellt hat, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 164/23).

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner