Angehörsrüge against rejection of criminal revision: no violation of right to be heard for failing to elaborate legal reasoning or follow appellant's arguments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH), 5th Criminal Senate, dismissed the defendant's complaint regarding a lack of hearing (*Anhörungsrüge*) against the court's earlier decision to reject his revision, ordering the complainant to bear the costs. The dispute arose from the defendant's challenge to the appellate court's refusal to grant a retrial under § 278 StPO, alleging that the court had overlooked his arguments regarding the statutory requirements of the offense and a perceived derogatory statement by the Public Prosecutor. The court held that the original decision did not violate the right to be heard because it had addressed the statutory elements and explicitly stated that a detailed legal justification for rejecting the revision is not required by law or constitutional standards, nor does a party have a right to have the court adopt their legal arguments. The dismissal was based on the doctrine that *res judicata* or the finality of the prior procedural ruling is not undermined by the mere existence of differing legal opinions, and the complaint was rejected under § 465 Abs. 1 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 278 StGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 465 Abs. 1 StPO; Angehörsrüge against rejection of criminal revision: no violation of right to be heard for failing to elaborate legal reasoning or follow appellant's arguments: Entgegen dem Rügevorbringen hat sich der Senat in den Entscheidungsgründen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 278 StGB näher verhalten. Dass er dabei den mit der Revision vorgebrachten Rechtsansichten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß, denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27). Eine solche Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Senat sich hierzu nicht ausführlicher als geschehen verhalten hat (BGH, Beschluss vom 22.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. September 2025 wird auf seine Kosten verworfen.
[GRUENDE]
Die mit Schriftsätzen vom 31. Oktober und vom 12. November 2025 zulässig erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. September 2025 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.
Entgegen dem Rügevorbringen hat sich der Senat in den Entscheidungsgründen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 278 StGB näher verhalten. Dass er dabei den mit der Revision vorgebrachten Rechtsansichten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß, denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27). Eine solche Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Senat sich hierzu nicht ausführlicher als geschehen verhalten hat (BGH, Beschluss vom 22.
Oktober 2025 – 2 StR 156/24), denn eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11). Auch soweit die Verteidigung die Ausführungen des Senats in der Sache für nicht überzeugend hält, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2025 – 3 StR 484/24).
Soweit die Rüge in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Juni 2025 eine herabsetzende Äußerung erblicken will, ist auf das klarstellende Schreiben des Generalbundesanwalts vom 8. Juli 2025 zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner