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6 StR 315/24 ECLI:DE:BGH:2025:060825B6STR315.24.1 KI-generiert

Confiscation of bribery proceeds: evidentiary sufficiency and articulation requirements for proof of net profits and deductible expenses

Geschäftsnummer 6 StR 315/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the confiscation order issued by the Landgericht Neuruppin and remanded the case for a new hearing, ruling in favor of the corporate defendant on its appeal regarding asset forfeiture. The dispute concerned the confiscation of proceeds from bribery, where the trial court had ordered the seizure of €1,982,658.63 in profits from construction contracts secured through an agreement involving bribes paid to a competitor’s executive. The BGH found the trial court’s evidentiary reasoning defective under §§ 261 and 267 of the Code of Criminal Procedure (StPO), specifically because the court merely stated that submitted documents were accepted as accurate without providing a rational, comprehensible evaluation of how the net proceeds and deductible specific expenses were calculated. Consequently, the upper court determined that the lower court’s failure to detail the proof of the financial gains and costs rendered the confiscation decision unsustainable, necessitating a new adjudication to ensure the correct determination of the confiscable amount.

Legislator-Regeste

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§§ 431, 349 Abs. 4 StPO; Confiscation of bribery proceeds: evidentiary sufficiency and articulation requirements for proof of net profits and deductible expenses: The dispute concerned the confiscation of proceeds from bribery, where the trial court had ordered the seizure of €1,982,658.63 in profits from construction contracts secured through an agreement involving bribes paid to a competitor’s executive. The BGH found the trial court’s evidentiary reasoning defective under §§ 261 and 267 of the Code of Criminal Procedure (StPO), specifically because the court merely stated that submitted documents were accepted as accurate without providing a rational, comprehensible evaluation of how the net proceeds and deductible specific expenses were calculated. Consequently, the upper court determined that the lower court’s failure to detail the proof of the financial gains and costs rendered the confiscation decision unsustainable, necessitating a new adjudication to ensure the correct determination of the confiscable amount.

Schlagwörter

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Bestechung Einziehung von Deliktsvermögen Ertrag Beweisanforderungen Strafprozessordnung hinreichendes Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 431, 349 Abs. 4 StPO

Procedural grounds for reversing the lower court's confiscation order and remanding the case for new proceedings due to insufficient evidentiary reasoning.

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Volltext

Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung bei einer Einziehungsentscheidung

[TENOR]

Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19. Januar 2024, soweit es sie betrifft, im Einziehungsausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 53 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Einziehungsbeteiligte hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.982.658,63 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Einziehungsbeteiligten führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung (§§ 431, 349 Abs. 4 StPO).

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum geschäftsführender Gesellschafter der Einziehungsbeteiligten H. GmbH, einer Komplettanbieterin für Deponietechnik. Die Einziehungsbeteiligte stand in Geschäftsbeziehung zur M. mbH (M. ), die mehrere Deponien betrieb. Deren alleiniger alleinvertretungsberechtiger Geschäftsführer war der gesondert Verfolgte Mi. . Der Angeklagte kam mit Mi. überein, dass dieser bei künftigen Ausschreibungen und Auftragsvergaben seine Einflussmöglichkeiten und Ermessensspielräume als Geschäftsführer der M. zugunsten der Einziehungsbeteiligten einsetzen werde und übergab ihm deshalb in den Jahren 2015 bis 2019 auf dessen Aufforderung hin bei 47 Gelegenheiten insgesamt 600.300 Euro (rechnerisch richtig: 610.300 Euro) in bar. Zudem kaufte er – auch insoweit auf Aufforderung des Mi. – sechsmal VIP-Dauerkarten für Sportveranstaltungen im Wert von insgesamt 86.025,10 Euro für ihn. Vereinbarungsgemäß verschaffte Mi. der H. und einer A. , an der die H. beteiligt war, in den Jahren 2016 bis 2019 Aufträge für Oberflächenabdichtungen und Erweiterungen an den Deponien der M. , indem er interne Unterlagen und Informationen aus Vergabeverfahren an den Angeklagten weitergab, die Vergaben an andere Wettbewerber verhinderte oder Mitbewerber nicht berücksichtigte und einen Auftrag ohne Ausschreibung vergab. Die Einziehungsbeteiligte vereinnahmte aus so erlangten Aufträgen Vergütungen in Höhe von 12.527.799,48 Euro, wobei sie Aufwendungen in Höhe von 10.545.140,85 Euro hatte.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste sachlich-rechtliche Nachprüfung des Einziehungsausspruchs führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung mit den zugrundeliegenden Feststellungen, denn diese sind nicht tragfähig belegt.

Während die Feststellungen zur Höhe der Vergütungen aus den einzelnen Aufträgen und den entsprechenden Aufwendungen an keinem Darstellungsmangel leiden, genügt die zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht den Anforderungen der §§ 261, 267 StPO. Diese verpflichten das Tatgericht, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung von den die Anwendung des materiellen Rechts tragenden bedeutsamen Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht. Das Maß der gebotenen Darlegung in den Urteilsgründen hängt von der jeweiligen Beweislage ab (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261, Rn. 60).

Die Beweiswürdigung zu den Vergütungen und Aufwendungen der Einziehungsbeteiligten umfasst für alle Aufträge lediglich den Satz, dass das Landgericht die „vorgelegten Unterlagen“ als „zutreffend angenommen hat“. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Das Landgericht hat die Anordnung lediglich ‚pauschal‘ begründet (UA S. 17, 18, 19, 49, 53), sodass dem Revisionsgericht insbesondere auch eine Überprüfung verwehrt ist, ob der ‚Nettoerlös‘ und die abgezogenen ‚konkreten Aufwendungen‘ jeweils rechtlich zutreffend bestimmt wurden, oder ob ggf. [gegen] die Einziehungsbeteiligte [ein] ‚überhöhter‘ Betrag eingezogen wurde.“

Dem tritt der Senat bei.

Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Bartel Fritsche von Schmettau

Arnoldi Dietsch