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3 StR 348/24 ECLI:DE:BGH:2024:131124B3STR348.24.0 KI-generiert

Sentencing impact of statutory reclassification from crime to misdemeanor due to reduction of minimum penalty for child pornography production

Geschäftsnummer 3 StR 348/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, vacating the individual sentences for six specific counts and the total sentence, and remanding the case for renewed trial, while upholding the conviction and sentence for a seventh count; the dispute concerned the sentencing implications of a legislative amendment effective June 2024 that lowered the minimum statutory penalty for the production of child pornographic content under § 184b StGB from one year to six months, thereby reclassifying the offense from a crime to a misdemeanor. Applying the principle of ex post facto favorability under § 2 StGB and the requirement to apply changed law ex officio under § 354a StPO, the court ruled that because the lower minimum threshold could have led to the sentencing court imposing lighter individual and total penalties, the prior judgments on those six counts were legally unsustainable, necessitating a new decision by a different chamber of the Landgericht, whereas the unchanged legal framework governing the seventh count left that sentence intact.

Legislator-Regeste

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Sentencing impact of statutory reclassification from crime to misdemeanor due to reduction of minimum penalty for child pornography production: Die zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.

Schlagwörter

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Kinderpornografie Strafzumessung Gesetzesänderung E-Justice Verbrechen gegen Personen gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve, auswärtige Strafkammer in Moers, vom 28. Februar 2024 in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2. bis 7. der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften sowie Herstellens kinderpornographischer Inhalte in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte fertigte im Oktober 2017 (Tat II. 1. der Urteilsgründe) sowie im Zeitraum von Oktober 2021 bis April 2022 in sechs weiteren Fällen (Taten II. 2. bis 7. der Urteilsgründe) Bilder bzw. Videos vom jeweils unbekleideten Genitalbereich zweier drei- und zehnjähriger Kinder.

II. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2. bis 7. der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe haben demgegenüber keinen Bestand.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Zwar lässt das Urteil nach dem zur Zeit der Entscheidung vom 28. Februar 2024 geltenden Recht insoweit keinen Rechtsfehler erkennen; indes ist am 28. Juni 2024 das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 213 vom 27.06.2024), wodurch diese Tatbestände durch Absenken der Mindeststrafen von bislang einem Jahr auf sechs Monate vom Verbrechen zum Vergehen herabgestuft wurden. Änderungen des Tatzeitrechts, die sich, wie hier, für den Täter konkret günstig auswirken (§ 2 Abs. 3), sind bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Tat, also auch in der Revisionsinstanz, zu berücksichtigen. Dies hat entsprechend § 354a StPO von Amts wegen zu erfolgen (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2020, StGB § 2 Rn. 86 mwN).

Da nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, zumal der jeweils nur geringfügigen Erhöhung der vormaligen Mindeststrafe von einem Jahr in den Fällen 2, 3, 4 und 6 nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Kammer infolge der Herabstufung vom Verbrechen zum Vergehen gegen den (bislang auch nicht vorbestraften) Angeklagten insgesamt geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, bedarf es hierüber einer einheitlichen neuen Entscheidung. Die Einzelstrafe im Fall 1 ist davon nicht berührt, da das insoweit geltende Tatzeitrecht einen noch geringeren Strafrahmen vorsah (UA S. 18).“

Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. September 2024 - 2 BvR 618/24, juris Rn. 22 ff.).

3. Die zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.

Schäfer Berg Erbguth

Kreicker Voigt