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VIa ZR 796/22 ECLI:DE:BGH:2024:060224UVIAZR796.22.0 KI-generiert

Tort liability for differential damages due to unauthorized emission defeat device under protective vehicle approval regulations

Geschäftsnummer VIa ZR 796/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate decision and remanded the case to the Oberlandesgericht Hamm for further proceedings, allowing the plaintiff (vehicle buyer) to pursue a claim against the defendant (vehicle manufacturer) for differential damages. The dispute concerned a used diesel vehicle equipped with an unauthorized emission-defeat device, where the buyer sought damages and contract rescission. The appellate court had previously dismissed the tort claim because it incorrectly ruled that specific EU vehicle approval regulations did not qualify as protective laws under § 823 Abs. 2 BGB. The BGH held that these regulations are protective laws safeguarding the vehicle purchaser’s interest against financial loss from unapproved defeat devices. Consequently, the manufacturer’s liability under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 of the EU Vehicle Approval Regulation (EG-FGV) was established in principle, and the lower court must now assess the specific differential damage and the manufacturer's fault regarding the installation of the device, without allowing the EU type-approval to serve as a complete defense.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for differential damages due to unauthorized emission defeat device under protective vehicle approval regulations: The dispute concerned a used diesel vehicle equipped with an unauthorized emission-defeat device, where the buyer sought damages and contract rescission. The appellate court had previously dismissed the tort claim because it incorrectly ruled that specific EU vehicle approval regulations did not qualify as protective laws under § 823 Abs. 2 BGB. The BGH held that these regulations are protective laws safeguarding the vehicle purchaser’s interest against financial loss from unapproved defeat devices. Consequently, the manufacturer’s liability under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 of the EU Vehicle Approval Regulation (EG-FGV) was established in principle, and the lower court must now assess the specific differential damage and the manufacturer's fault regarding the installation of the device, without allowing the EU type-approval to serve as a complete defense.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Fahrzeugart Differenzschaden Verbraucherrecht finanzieller Verlust schadstoffarmes Fahrzeug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 ZPO

Procedural basis for the order to vacate the appellate decision because it is not correct on other grounds.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural basis for remanding the case to the appellate court for new proceedings and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2 zum Nachteil des Klägers entschieden hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2 wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Oktober 2019 bei der früheren Beklagten zu 1 (Verkäuferin) einen von der Beklagten zu 2 hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz E 350 BLUETEC 4MATIC, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" temperaturabhängig gesteuert.

Der Kläger, dessen Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, hat die Beklagten zuletzt als Gesamtschuldner auf Zahlung in Höhe des Kaufpreises abzüglich des Werts gezogener Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen und wegen einer ursprünglich höheren Forderung den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz in Bezug auf die Beklagte zu 2 weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe gegen die Beklagte zu 2 keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. Er benenne weder greifbare Anhaltspunkte für die Implementierung einer Prüfstandserkennung im Fahrzeug noch für sonstige Umstände, die den Vorwurf einer besonders verwerflichen Handlung der Beklagten zu 2 trügen. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV habe der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. Bei den Bestimmungen handele es sich nicht um Schutzgesetze.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 2 aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 2 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten zu 2 wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2 wegen einer jedenfalls fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint werden könnte. Insbesondere kann einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung entgegengehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff., 33 f.).

Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten zu 2 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Dabei wird es auch im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2 das dem Kläger mit den Angebotsunterlagen übersandte Schreiben „Rechtliche Hinweise zur Vermarktung von Dieselfahrzeugen“ der ehemaligen Beklagten zu 1 in den Blick zu nehmen haben.

C. Fischer Möhring Krüger

Wille Liepin