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2 StR 476/24 ECLI:DE:BGH:2024:081024B2STR476.24.0 KI-generiert

Omission of § 64 StGB addiction treatment assessment in drug-fueled robbery conviction

Geschäftsnummer 2 StR 476/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant's revision, vacating the Landgericht Aachen's judgment solely regarding the omission of a decision on institutional treatment under § 64 StGB and remanding the case for a new hearing with expert assessment, while dismissing the remainder of the appeal; the original conviction for especially serious robbery and the aggregate six-year-eight-month prison sentence remain in force pending the retrial on the disposition measure. The dispute centered on whether the lower court erred by failing to analyze the applicability of addiction treatment orders for a defendant with a long history of drug-related offenses and a diagnosed cocaine dependency, despite the offense being committed to fund his drug consumption. The decisive legal basis was the revised § 64 StGB, effective October 2023, which mandates stricter requirements for a "Hang" (addiction), a symptomatic connection between the addiction and the crime, and a successful prognosis for treatment, triggering the court's obligation to investigate these criteria given the defendant's complex substance use history.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO; Omission of § 64 StGB addiction treatment assessment in drug-fueled robbery conviction: Das Urteil ist aufzuheben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat sich nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt, obwohl hierzu Anlass bestand.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelabhängigkeit Revision eines Entscheids Raub zusammenhängende Straftaten Betäubungsmittelstrafzumessung Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Mai 2024 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juni 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Prüfung des Urteils hat zum Schuld-, Straf- und Einziehungsausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Das Urteil ist aufzuheben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat sich nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt, obwohl hierzu Anlass bestand.

a) Nach den Feststellungen kam der Angeklagte im Alter von elf Jahren zum ersten Mal mit Marihuana in Kontakt. Im Alter von 35 Jahren konsumierte er erstmals Heroin, das er etwa fünf Jahre regelmäßig zu sich nahm; den Konsum von Marihuana stellte er dabei ein. Seit dem 40. Lebensjahr wird der Angeklagte mit Methadon substituiert. Ab dem Jahr 2021 begann er mit dem Beikonsum von Kokain, woraus sich eine Kokainabhängigkeit entwickelte. Der Angeklagte ist seit 1983 mehrfach und wiederholt wegen Betäubungsmittelstraftaten und Beschaffungsdelikten verurteilt worden. Die verfahrensgegenständliche und die der Strafe aus dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juni 2022 zugrundeliegende Tat beging der „betäubungsmittelabhängige“ Angeklagte, um seinen eigenen Drogenkonsum sicherzustellen bzw. zu ermöglichen.

b) Danach hätte sich das Landgericht zu einer näheren Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Zwar stellt die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene und nach § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO für Altfälle maßgebliche

Neufassung des § 64 StGB nunmehr strengere Anforderungen an die Annahme sowohl eines Hangs (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 44 ff.; BGH, Urteil vom 15. November 2023 – 6 StR 327/23, NStZ-RR 2024, 50) als auch eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und einer Anlasstat (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 316/23, Rn. 8) sowie an die Erfolgsprognose (vgl. auch BT-Drucks. 20/5913, S. 48 f.; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 487/23, Rn. 13). Die bisher getroffenen Feststellungen lassen es aber nicht ausgeschlossen erscheinen, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind.

c) Die Sache bedarf insoweit unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 3 StR 135/21, Rn. 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Maßregel auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Menges

Zeng

RiBGH Meybergist wegen Urlaubs ge-hindert zu unterschreiben.

Menges

Grube

Schmidt