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X ZR 161/23 ECLI:DE:BGH:2024:230124BXZR161.23.0 KI-generiert

Patent nullity dispute value: Exclusion of non-infringing product sales and reliance on original infringement suit value despite claim withdrawal

Geschäftsnummer X ZR 161/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice ordered the appeal court to fix the subject matter value for both instances at €4.5 million, rejecting the defendant’s request for €3.6 million and confirming that this amount prevails over the first-instance court’s erroneous calculation of €30 million. The dispute concerned the determination of the dispute value in a patent nullity proceeding against a European patent for an oral fixed formulation containing a specific stabilizer, where the first-instance court had improperly based the value on the patent holder’s projected sales of a distinct medication that did not utilize the patent’s claimed teaching. The Court held that when no other indicators exist, the value of a patent in a nullity suit is determined by the value of the patent in infringement proceedings, specifically by applying a standard 25% surcharge to the initially fixed dispute value of the relevant infringement suit (€3.6 million), regardless of subsequent partial reductions or withdrawals of claims in that separate proceeding.

Legislator-Regeste

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Patent nullity dispute value: Exclusion of non-infringing product sales and reliance on original infringement suit value despite claim withdrawal: Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz ist in der derzeitigen Verfahrenslage gemäß § 63 Abs. 1 GKG zulässig, die Änderung der Festsetzung für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Schlagwörter

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Nichtigkeit des Patents Streitwert europäisches Patent Wert der Umsätze Teilklage Erfasste Erzeugnisse
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Volltext

Festsetzung des Streitwerts eines Patentnichtigkeitsverfahrens: Zu erwartende Umsätze mit einem bestimmten Arzneimittel als Grundlage; Streitwert eines Verletzungsverfahrens als maßgeblicher Anhaltspunkt für den Wert des Patents - Nichtigkeitsstreitwert V

[LEITSATZ]

Nichtigkeitsstreitwert V

1. Die während der möglichen Restlaufzeit eines Formulierungspatents zu erwartenden Umsätze der Patentinhaberin mit einem bestimmten Arzneimittel bilden keine geeignete Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts eines Patentnichtigkeitsverfahrens, wenn dieses Arzneimittel von der Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch macht.

2. Der Streitwert eines Verletzungsrechtsstreits bildet grundsätzlich auch dann einen maßgeblichen Anhaltspunkt für den Wert des mit einer Nichtigkeitsklage angegriffenen Patents, wenn die Anträge im Verletzungsverfahren zurückgenommen worden sind.

[TENOR]

Der Streitwert für beide Instanzen des Berufungsverfahrens wird auf 4,5 Millionen Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 3 143 990 (Streitpatents), das am 30. März 2012 unter Inanspruchnahme US-amerikanischer Prioritäten vom 1. April und 11. Oktober 2011 angemeldet wurde und eine für die orale Verabreichung geeignete feste Formulierung mit 0,5 Milligramm Fingolimod, einem Füllstoff und einem Cyclodextrin enthaltenden Stabilisator betrifft.

Die Beklagte hat sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vertrieb eines von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machenden Medikaments durch die Klägerin gewandt. Im Verfügungsverfahren ist der Streitwert zunächst auf 3,6 Millionen Euro und nach Rücknahme eines Teils der Anträge auf 2,4 Millionen Euro festgesetzt worden. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht hat die hiesige Beklagte ihre Anträge in vollem Umfang zurückgenommen.

Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und den erstinstanzlichen Streitwert auf 30 Millionen Euro festgesetzt.

Die Beklagte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt.

Sie beantragt vorab, den Streitwert für beide Instanzen auf 3,6 Millionen Euro festzusetzen.

Die Klägerin hält eine Festsetzung auf 4,5 Millionen Euro für angemessen.

II. Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz ist in der derzeitigen Verfahrenslage gemäß § 63 Abs. 1 GKG zulässig, die Änderung der Festsetzung für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

III. Zu Recht machen beide Parteien geltend, dass die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts durch das Patentgericht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht.

1. Wie auch das Patentgericht im Ansatz nicht verkannt hat, ist der für die Festsetzung des Streitwerts maßgebliche gemeine Wert des mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Patents in Ermangelung anderer Anhaltspunkte anhand der (vorläufigen) Streitwertfestsetzung aus anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 % zu bemessen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - X ZR 23/21, GRUR 2021, 1105 Rn. 10 f. - Nichtigkeitsstreitwert III).

2. Im Ansatz ebenfalls noch zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass eine abweichende Festsetzung möglich und geboten ist, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ein abweichender Wert ergibt.

3. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts bilden die während der möglichen Restlaufzeit des Patents zu erwartenden Umsätze der Beklagten mit dem Medikament Gilenya im Streitfall jedoch keine geeignete Grundlage für eine abweichende Festsetzung.

Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien macht Gilenya - anders als die von der Klägerin angebotene Ausführungsform - von der Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch, weil es nicht den Stabilisator Cyclodextrin enthält.

Vor diesem Hintergrund besteht keine gesicherte Grundlage für die Annahme, dass die Umsätze mit Gilenya durch die Nichtigerklärung des Streitpatents in einem für den Streitwert des vorliegenden Verfahrens erheblichen Umfang beeinflusst werden. Der Wert des Streitpatents wird vielmehr im Wesentlichen durch die Möglichkeit bestimmt, den Vertrieb von Ausführungsformen, die von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen, zu unterbinden.

Dieser Wert spiegelt sich im Streitwert des Verletzungsverfahrens wider. Anhaltspunkte, die Anlass geben könnten, von dem üblichen Zuschlag von 25 % abzuweichen, sind demgegenüber nicht ersichtlich.

IV. Mit der Klägerin hält der Senat eine Festsetzung auf 4,5 Millionen Euro für angemessen.

1. Dieser Betrag korreliert mit dem im Verletzungsverfahren ursprünglich festgesetzten Streitwert von 3,6 Millionen Euro.

2. Dass der Streitwert des Verletzungsverfahrens später auf 2,4 Millionen Euro reduziert wurde, ist - ebenso wie die später erfolgte vollständige Rücknahme des Verfügungsantrags - demgegenüber nicht zu berücksichtigen.

Durch die Rücknahme der Anträge ist die hiesige Beklagte nicht gehindert, ihre gegen die angegriffene Ausführungsform gerichteten Ansprüche erneut geltend zu machen. Der aus dieser Möglichkeit resultierende Wert ist mangels besonderer Anhaltspunkte anhand des ursprünglich festgesetzten Streitwerts zuzüglich des üblichen Zuschlags zu bemessen.

Bacher Hoffmann