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VIa ZR 113/22 ECLI:DE:BGH:2022:071122UVIAZR113.22.0 KI-generiert

Recalculation of damages for prohibited defeat devices: deducting usage benefits from wholesale purchase price under § 852 BGB

Geschäftsnummer VIa ZR 113/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially reversed the appellate judgment and modified the lower court’s order, ruling that the defendant automotive manufacturer must pay the plaintiff €15,542.33 in remaining damages, plus interest, in exchange for the return and transfer of the vehicle. The dispute involved a consumer action for damages based on the installation of prohibited exhaust gas recirculation defeat devices in a diesel passenger car, where the plaintiff sought reimbursement of the purchase price minus a usage allowance. The appellate court had erroneously failed to deduct the estimated usage benefits from the dealer’s wholesale purchase price when calculating the quantum of the unjust enrichment claim; the Supreme Court corrected this calculation error while upholding the legal basis for the claim as a remaining damages entitlement. The decisive legal basis was § 852 Sentence 1 German Civil Code (BGB) in conjunction with § 826 BGB (unlawful intent), requiring the offset of usage advantages against the amount acquired by the manufacturer from the dealer.

Legislator-Regeste

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§ 287 ZPO, § 562 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO; Recalculation of damages for prohibited defeat devices: deducting usage benefits from wholesale purchase price under § 852 BGB: Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, der Kläger habe gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten aus dem Fahrzeugverkauf Erlangten. Der Beklagten sei der vom Kläger gezahlte Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge von 10 % des Kaufpreises zugeflossen. Da der Anspruch durch den verjährten Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB begrenzt sei, habe die Beklagte den Kaufpreis (25.961 €) abzüglich der festgestellten Nutzungsentschädigung (7.822,57 €) zu zahlen, insgesamt mithin 18.138,43 €.

Schlagwörter

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Schadenberechnung Teilklage Bereicherungsabsicht Kaufpreis Berechnungsgrundlage Produktehaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2021 im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache teilweise aufgehoben und im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2020 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.542,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2021 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.199,82 € seit dem 31. Juli 2020 bis zum 18. Oktober 2021 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Touran, Fahrzeug-Identifizierungsnummer , zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 29 % und die Beklagte 71 %, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % und von den bis zum 26. Oktober 2022 angefallenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 14 % und die Beklagte 86 %. Die danach angefallenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger bestellte am 26. Februar 2014 bei einem Händler ein Neufahrzeug des Typs VW Touran zum Preis von 25.961 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, dessen Motorsteuerung mit einer sogenannten Umschaltlogik versehen war.

Die im Jahr 2020 erhobene, im Wesentlichen auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtete Klage hat in erster Instanz überwiegend Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 18.138,43 € nebst Zinsen und weiterer Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte nach den zuletzt gestellten Anträgen die Aufhebung des Berufungsurteils erreichen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 15.542,33 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision ist, nachdem die Beklagte das Rechtsmittel durch eine Beschränkung ihres Revisionsangriffs nach Einreichung der Revisionsbegründung in der Sache teilweise zurückgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21, NJW 2022, 2752 Rn. 5 mwN), im Umfang des reduzierten Revisionsangriffs begründet.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, der Kläger habe gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten aus dem Fahrzeugverkauf Erlangten. Der Beklagten sei der vom Kläger gezahlte Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge von 10 % des Kaufpreises zugeflossen. Da der Anspruch durch den verjährten Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB begrenzt sei, habe die Beklagte den Kaufpreis (25.961 €) abzüglich der festgestellten Nutzungsentschädigung (7.822,57 €) zu zahlen, insgesamt mithin 18.138,43 €.

II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Dabei ist die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zu, aufgrund des zuletzt wirksam auf die Höhe des Anspruchs beschränkten Revisionsangriffs (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35/21, NJW 2022, 2685 Rn. 8) einer Überprüfung entzogen.

Bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht mehr beanstandet angenommen, dass die Beklagte aus dem Fahrzeugkauf des Klägers den vom Händler an sie entrichteten Händlereinkaufspreis erlangt hat. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts betrug dieser unter Berücksichtigung einer unstreitigen Händlermarge von 10 % 23.364,90 €.

Rechtsfehlerhaft hat es das Berufungsgericht jedoch - was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16) - unterlassen, von dem festgestellten Händlereinkaufspreis die von ihm nach § 287 ZPO auf 7.822,57 € geschätzten Nutzungsvorteile abzuziehen, die es lediglich bei der von ihm angestellten Vergleichsbetrachtung berücksichtigt hat.

III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang, der dem verbliebenen Revisionsangriff entspricht, der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückweisen, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und danach die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach Abzug der vom Berufungsgericht unangegriffen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit auf 6.507,59 € und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz auf 7.822,57 € geschätzten Nutzungsentschädigung verbleibt ein Restschadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von zuletzt noch 15.542,33 €, der nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen ist. Gegen die Zinsberechnung des Berufungsgerichts, die auf einem zwischen der Rechtshängigkeit der Klage und dem Schluss der mündlichen Verhandlung unveränderten Basiszinssatz beruht und einen Mittelwert zwischen dem bei Rechtshängigkeit und dem bei Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz geschuldeten Betrag zum Ausgangspunkt hat, erhebt die Revision keine Einwände.

Menges

Möhring

Götz

Rensen

Vogt-Beheim