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2 StR 375/22 ECLI:DE:BGH:2022:241122B2STR375.22.0 KI-generiert

Aggregation of separately stored narcotics for individual consumption to determine "not small quantity" and unified offense classification

Geschäftsnummer 2 StR 375/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Procedure partially granted the defendant's appeal, amending the conviction to a single unified offense of possessing narcotics in a quantity not small in conjunction with trafficking in narcotics and unauthorized possession of a prohibited device, while rejecting the remainder of the appeal; the underlying dispute concerned whether the possession of different narcotics (amphetamine and cannabis) intended for personal consumption, stored separately, constituted a single material offense, and the court determined that for assessing the threshold of a "not small quantity," all possessed partial quantities must be aggregated, thereby necessitating a correction to the legal classification of the charges under the relevant narcotics and weapons laws.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Aggregation of separately stored narcotics for individual consumption to determine "not small quantity" and unified offense classification: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Amphetamin) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Amphetamin) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (Cannabis) und in Tateineinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (Amphetamin) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zudem hat es dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelbesitz Cannabiskonsum unbefugter Waffenbesitz Beschränkungen unterliegende Stoffe Realkonkurrenz Individualisierung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Reizstoffsprühgerät) sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Amphetamin) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Amphetamin) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (Cannabis) und in Tateineinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (Amphetamin) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zudem hat es dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer verkannt, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungsmittel materiell-rechtlich eine einheitliche Tat darstellt, auch wenn der Täter sie getrennt voneinander aufbewahrt. Für die Beurteilung, ob der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten ist, sind sämtliche besessene Teilmengen zusammenzufassen; demnach hätte insoweit auf Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben erkannt werden müssen.

In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt der Senat den Schuldspruch entsprechend und präzisiert den Tenor auch hinsichtlich des Waffendelikts gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt