Value of controversy in revision: Aggregating fund participation claims and excluding derivative declaratory judgments from the statutory threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff’s complaint against the non-admission of revision, ordering the plaintiff to bear the costs of the proceedings; the Hanseatic Higher Regional Court’s decision remains in force. The dispute concerned a claim for damages related to a fund participation, where the plaintiff sought payment of 18,000 € conditional upon the return of the fund interest, a declaratory judgment of the defendant's refusal to accept performance, and a declaration of liability for further damages. The court held that the complaint was inadmissible because the value in dispute did not exceed the statutory threshold of 20,000 € required under § 544(2)(1) ZPO. The decisive legal basis involved the calculation of the value in dispute (Beschwer) by aggregating the amount of the failed payment claim (18,000 €) and applying the standard 10% nominal value rule for claims regarding further damages (2,000 €), while excluding the declaratory judgment on refusal to accept performance as lacking independent economic significance under § 5 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs.2 Nr. 1 ZPO, § 172 Abs. 4 HGB, § 5 Halbs. 1 ZPO; Value of controversy in revision: Aggregating fund participation claims and excluding derivative declaratory judgments from the statutory threshold: Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden, die in der Fondsbeteiligung ihre Ursache haben, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung mit 10% des Nominalwerts der Beteiligung, also mit 2.000 €, zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 185/10 und XI ZR 157/10, jeweils juris, vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16, juris und vom 10. April 2018 - XI ZR 515/15, juris Rn. 4). Das gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, es bestehe das Risiko des Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 3).
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. November 2021 wird auf seine Kosten verworfen.
Streitwert: 20.000 €
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs.2 Nr. 1 ZPO). Er beträgt insgesamt 20.000 €.
Maßgebend für die Bestimmung der Beschwer ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer bestimmt sich für den Kläger danach formell nach dem Wert der erfolglosen Klageanträge. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. An die - möglicherweise fehlerhafte - Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris; BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - II ZR 243/19, juris Rn. 2).
Der Kläger ist durch die Abweisung seines Zahlungsantrags zu 1, mit dem er die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend auf Zahlung von 18.000 € Zug um Zug gegen Übertragung seines Fondsanteils in Anspruch nimmt, in Höhe von 18.000 € beschwert. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 18.000 € setzt sich nach dem Vorbringen des Klägers zusammen aus dem Nominalwert der Beteiligung (20.000 €) und dem gezahlten Agio (1.000 €) sowie abzüglich der von der Fondsgesellschaft geleisteten Auszahlungen (3.000 €). Die angebotene Gegenleistung der Zug-um-Zug-Verurteilung erhöht den Wert der Beschwer nicht (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - XI ZR 27/11, juris Rn. 2).
Der mit dem Klageantrag zu 2 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16, vom 18. Oktober 2011 - XI ZR 27/11, juris Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3 und vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16, juris; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 10).
Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden, die in der Fondsbeteiligung ihre Ursache haben, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung mit 10% des Nominalwerts der Beteiligung, also mit 2.000 €, zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 185/10 und XI ZR 157/10, jeweils juris, vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16, juris und vom 10. April 2018 - XI ZR 515/15, juris Rn. 4). Das gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, es bestehe das Risiko des Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 3).
Die für die Klageanträge maßgebenden Beschwerdewerte sind gemäß § 5 Halbs. 1 ZPO zusammenzurechnen, so dass sich der Wert der von dem Kläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer auf insgesamt 20.000 € (= 18.000 € + 2.000 €) beläuft.
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