Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V ZR 213/21 ECLI:DE:BGH:2022:111122BVZR213.21.0 KI-generiert

Valuation of dispute in building contract: Rejection of discount for declaratory claim where converted to performance claim under GKG

Geschäftsnummer V ZR 213/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Appeal (BGH) revised the value in dispute for both the appellate and revision instances to €6,000,000, rejecting the appellate court’s lower valuation of €4,800,000 and confirming the allocation of €6,000,000 to the main revision and €4,800,000 to the ancillary revision without aggregation, as they concern the same object under § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG. In a building contract dispute, the appellant challenged the appellate court’s assessment, which had applied a 20% discount to estimated defect removal costs; the BGH held that this discount was unjustified because the plaintiff converted a supplementary declaratory claim into a primary performance claim, and under § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, the value of the higher-ranking performance claim governs over the declaratory one. The decisive legal basis for this modification is § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, which permits the appellate court to correct factual errors in value assessment when the claims are substantively identical.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; Valuation of dispute in building contract: Rejection of discount for declaratory claim where converted to performance claim under GKG: Für das Revisionsverfahren beträgt der Streitwert 6.000.000 €, wobei auf die Revision 6.000.000 € (geschätzte Nacherfüllungskosten) und auf die Anschlussrevision 4.800.000 € entfallen. Eine Addition hat zu unterbleiben, weil es sich um denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG handelt.

Schlagwörter

KI-generiert
Streitwert Feststellungsentscheid Hauptvertrag Änderung der Baubewilligung Kostenfestsetzung Grundstücksbewertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG
Die Abänderung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG
§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG
§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen und der Hilfsantrag den höheren Wert hat.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 6.000.000 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Revision 6.000.000 € und auf die Anschlussrevision 4.800.000 €.

In Abänderung der Wertfestsetzungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 2. September 2021 wird der Streitwert für das Berufungsverfahren ebenfalls auf 6.000.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Für das Revisionsverfahren beträgt der Streitwert 6.000.000 €, wobei auf die Revision 6.000.000 € (geschätzte Nacherfüllungskosten) und auf die Anschlussrevision 4.800.000 € entfallen. Eine Addition hat zu unterbleiben, weil es sich um denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG handelt.

2. Die Abänderung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die abweichende Festsetzung durch das Berufungsgericht auf einen Wert von 4.800.000 € beruht auf einem Abschlag von 20 % von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Ein solcher Abschlag ist aber nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz ihren (hilfsweise) gestellten (weiteren) Feststellungsantrag auf einen (hilfsweise gestellten) Leistungsantrag umgestellt und das Berufungsgericht auch über diesen Leistungsantrag eine Entscheidung getroffen hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dessen Wert ist für die Bemessung entscheidend, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen und der Hilfsantrag den höheren Wert hat.

Brückner

Göbel

Haberkamp

Laube

Grau