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5 StR 466/22 ECLI:DE:BGH:2022:061222B5STR466.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of murder appeal due to unauthorized substitute attorney signing outside statutory deadline

Geschäftsnummer 5 StR 466/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as inadmissible, thereby upholding the Landgericht Itzehoe's first-instance verdict of life imprisonment for murder and the corresponding forfeiture order. The dispute centered on the procedural validity of the appeal, which was filed via a substitute attorney signing a document indicating the primary defense counsel was on leave; the court found no evidence that the substitute was a statutory representative under § 53(2) of the Federal Lawyers' Act (BRAO) or otherwise authorized to act on behalf of the accused. Relying on § 341(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO), the BGH determined the appeal was not validly lodged within the two-week statutory deadline, rendering it inadmissible and leaving the lower court's judgment in force, with the defendant ordered to bear the costs of the appeal and necessary expenses of the co-prosecutors.

Legislator-Regeste

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§ 341 Abs. 1 StPO; Inadmissibility of murder appeal due to unauthorized substitute attorney signing outside statutory deadline: Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher ausgeführt hat, wäre die mit der Sachrüge geführte Revision aber auch unbegründet gewesen.

Schlagwörter

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Mord gesetzliche Verfahrensfrist Vertretung ohne Vollmacht Strafprozessordnung Urteile zur Prüfung der Gültigkeit lebenslängliche Freiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 539/19
November 2019 – 5 StR 539/19; vom 1.
5 StR 202/21
März 2022 – 5 StR 202/21; vom 8.
5 StR 177/22
Admissibility of revision: invalid electronic signature by non-authorized substitute attorney
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO wirksam eingelegt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

Das Urteil ist am 9. Juni 2022 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden … Das am 15. Juni 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den bis zum 22. August 2022 beigeordnet gewesenen Verteidiger Rechtsanwalt L. … als „urlaubsbedingt ortsabwesend“ aus und endet mit „in Vertretung Rechtsanwältin M. “ … Rechtsanwältin M. hat das Dokument qualifiziert signiert … Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin M. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 – 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 – 5 StR 177/22).

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher ausgeführt hat, wäre die mit der Sachrüge geführte Revision aber auch unbegründet gewesen.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

Werner