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5 StR 450/22 ECLI:DE:BGH:2022:081222B5STR450.22.0 KI-generiert

Partial dismissal of criminal narcotics appeal due to process economy and modification of conviction counts

Geschäftsnummer 5 StR 450/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, dismissing the remainder. The court ordered the dismissal of proceedings regarding one of seven cases for dealing in narcotics in significant quantities pursuant to § 154(2) Code of Criminal Procedure for process economy reasons, while retaining the total custodial sentence of three years and four months. The appellate court modified the conviction to seven counts of dealing in narcotics in significant quantities, including one count in concurrence with possession, and affirmed the lower court's overall finding that no other legal errors prejudicial to the defendant existed upon comprehensive review under the general factual complaint. The decisive legal basis included § 154(2) StPO for the partial dismissal and § 349(2) StPO for the assessment of the unfounded revision, with the court determining that the remaining individual sentences were sufficient to support the original aggregate sentence without the dismissed case.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO; Partial dismissal of criminal narcotics appeal due to process economy and modification of conviction counts: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung strafrechtliches Revisionsverfahren Teilentscheid Freiheitsstrafe E-Justice Probezeitkündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2022 wird

a) das Verfahren im Fall II.5 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II.5 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.

Die Teileinstellung des Verfahrens zieht den Wegfall der für Fall II.5 verhängten Einzelstrafe nach sich. Dies berührt die Gesamtstrafe indes nicht; sie kann bestehen bleiben. Denn angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und der übrigen verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre und sechs Monate, zwei Jahre, zweimal ein Jahr und sechs Monate und ein Jahr und vier Monate) kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die im Fall II.5 verhängte Strafe von einem Jahr und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

2. Die weitergehende Revision bleibt ohne Erfolg; die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

Werner